Insolvenzverfahren Jenabatterries GmbH - für Anleger der Nachrangdarlehen

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Worum geht es ?

Es wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jenabatteries GmbH eröffnet und unter dem Aktenzeichen 8 IN 66/23 beim AG Gera geführt. Das Jenaer Unternehmen hat ein innovatives Forschungsprojekt der Friedrich-Schiller-Universität Jena zur industriellen Anwendung weiterentwickelt und steht mit seiner „Flussbatterie“, die umweltfreundlichen Strom liefern soll, kurz vor dem Markteintritt.

Die Gläubiger sollen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren bis zum 20.06.2023 anmelden. Es handelt sich unseres Erachtens um Nachrangdarlehen, mit einer Nachrangabrede, es wurde jedoch ein gemeinsamer Vertreter bestellt. Es gab verschiedene Emissionen wie bspw. JB Emission 1, 2 oder 3.

„JB Emission 2“ – so heißt das kürzlich aufgelegte Nachrangdarlehen der JenaBatteries GmbH, einem jungen Unternehmen aus dem Speichertechnologie-Bereich. 

Mit dem Nachrangdarlehen im Volumen von 1,5 Mio. Euro, ab einer Mindestzeichnungssumme von 1.000 Euro , soll der Vertrieb eines neuen Batteriespeicherprojekts vorangetrieben werden. Das fünfjährige Nachrangdarlehen ist mit einem jährlich steigenden Stufenzins von 4% p.a. im ersten Jahr bis 8% p.a. im fünften Jahr sowie einem etwaigen Bonuszins in Höhe von 3% ausgestattet. Bei den Flussbatterien handelt es sich um wiederaufladbare Großbatteriemodule mit den Abmessungen eines Übersee-Containers und einer Speicherkapazität von 400 kWh. Sie werden stationär aufgestellt. 

Die Eckdaten des Darlehen lauten:

Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG
Mindestanlagebetrag: 1.000 Euro (höhere Beträge möglich)
Emissionsvolumen: 1,5 Mio. Euro
Laufzeitende: 31. Dezember 2025
Verzinsung: Staffelzins, von 4 bis 8% p.a.
Bonuszins: bis zu 3% des Anlagebetrags

Anwendung Schuldverschreibungsgesetz ?

Wir fragen uns, ob das Schuldverschreibungsgesetz überhaupt zur Anwendung kommt. Wenn es nicht zur Anwendung kommt, spart man das Geld für den gemeinsamen Vertreter, aber jeder Anleger muss und kann seine Forderung selbst anmelden , und nicht über den gemeinsamen Vertreter. Für den Insolvenzverwalter ist ein gemeinsamer Vertreter vorteilhafter und leichter händelbar, aber nicht für die Anleger.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Hierbei muss es sich um Schuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff BGB handeln. Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

Wie § 2 SchVG zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes in Betracht. Entscheidend ist daher die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbriefung etwa in einer Sammelurkunde oder in Einzelurkunden (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 15). 

Das Vermögeninformationsblatt für die jeweiligen Anleihen oder besser Nachrangdarlehen wurde von der Plattform genommen und ist nicht mehr elektronisch abrufbar. Gern stehen wir daher Anlegern zur Diskussion zur Verfügung.

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