Insolvenzverwaltung - Von der Krise zur Chance

  • 10 Minuten Lesezeit
Mann füllt Fragebogen im Rahmen der Insolvenzverwaltung aus

Die Geschäftswelt hat sich in den letzten Jahrzehnten rasant verändert und stellt Unternehmen und Unternehmer vor immer neue, zum Teil existenzbedrohende Herausforderungen.

Im Umgang mit Unternehmen in der Krise hat sich in Deutschland ein wesentlicher Wandel vollzogen: Statt systematischer Liquidation steht die frühzeitige Restrukturierung im Vordergrund.

Eine moderne Insolvenzverwaltung trägt diesem Wandel Rechnung und zielt auf den Erhalt des Unternehmens bei bestmöglicher Befriedigung der Gläubiger. Dies erfordert kreative Lösungen, die auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten sind.

Mein Hauptaugenmerk liegt auf der Chance des Erhalts und der Sanierung laufender Unternehmen. Dabei ist nicht nur die rechtliche Seite von Bedeutung, sondern auch die betriebswirtschaftliche Sanierung spielt eine zentrale Rolle.

Dieser Beitrag soll nähere Informationen zum Thema Insolvenzverwaltung geben und gleichzeitig über mögliche andere Optionen im Umfeld einer wirtschaftlichen Krise aufklären, zu denen ich Sie bei Bedarf gerne berate.


Inhaltsverzeichnis

  1. Restrukturierung und Insolvenzverwaltung
  2. Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
  3. Der Insolvenzplan
  4. Der Gläubigerausschuss als Gläubigerorgan
  5. Präventive Restrukturierung nach StaRUG
  6. Privatinsolvenz
  7. Grundprinzipien der Vergütung des Insolvenzverwalters
  8. Leistungsspektrum


Das Wesentliche in Kürze

  • Betriebe stehen vor immer neuen Herausforderungen, die sich aus den rasanten wirtschaftlichen Veränderungen ergeben.
  • In Deutschland hat ein Umdenken hin zu frühzeitiger Restrukturierung und zukunftsorientierter Insolvenzverwaltung eingesetzt: Ziel ist die Fortführung des Unternehmens bei gleichzeitig bestmöglicher Befriedigung der Gläubiger.
  • Dabei kommen je nach Ausgangslage verschiedene Verfahren wie Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Insolvenzplan, vorbeugende Sanierung und Verbraucherinsolvenz zur Anwendung.
  • Die erfolgreiche Auswahl der richtigen Verfahrensart erfordert aufgrund der Komplexität und existenziellen Bedeutung ein Team von Experten mit umfangreicher juristischer und betriebswirtschaftlicher Erfahrung.


1. Restrukturierung und Insolvenzverwaltung

Unsere Kanzlei ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Spezialist auf dem Gebiet der Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen. Die Begleitung von Betrieben in wirtschaftlich unsicheren Zeiten und die Durchführung einer nachhaltigen Restrukturierung auf der Grundlage des aktuellen Sanierungsrechts ist unser Hauptanliegen.

Sowohl die Insolvenzordnung als auch das kürzlich verabschiedete Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) bieten zahlreiche Sanierungsmöglichkeiten.

Dabei gilt: Je früher eine Restrukturierung eingeleitet wird, desto mehr Möglichkeiten hat der Schuldner, sein Unternehmen fortzuführen und seine Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.

In einigen Fällen kann eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, z.B. durch eine Sanierungsmoderation, oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens, z.B. unter einem Schutzschirm (§ 270d InsO), nicht möglich sein. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein. In diesen Fällen kommt es zu einer klassischen Insolvenzverwaltung mit Verfahrensführung durch den Insolvenzverwalter.

Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das Ende des Unternehmens. Eine moderne Insolvenzverwaltung berücksichtigt die geänderten gesetzlichen Vorgaben und zieht alle zur Verfügung stehenden Optionen in Betracht.

Nach § 1 InsO ist das Ziel des Insolvenzverfahrens, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös zu verteilen oder in einem Insolvenzplan eine andere Regelung zu treffen, insbesondere das Unternehmen zu erhalten.

Bei einer Unternehmensinsolvenz hat der Insolvenzverwalter daher folgende Möglichkeiten:

  • Fortführung und Entschuldung durch Insolvenzplan
  • Verkauf des Unternehmens
  • Liquidation

Für den Schuldner besteht die Möglichkeit, sein Unternehmen durch einen Insolvenzplan zu entschulden und fortzuführen. Dies setzt nicht nur ein tragfähiges Geschäftsmodell und ein kompetentes Management voraus, sondern auch, dass der Insolvenzverwalter über umfangreiche Erfahrungen bei der Fortführung von Betrieben verfügt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen die Chancen für ein erfolgreiches Verfahren gut. Davon profitieren am Ende nicht nur Schuldner und (Insolvenz-)Forderungsinhaber, sondern auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder zukünftige Geschäftspartner.

Da die Fortführung des Unternehmens mit erheblichen Haftungsrisiken für den Verwalter verbunden ist, bevorzugen manche Insolvenzverwalter den Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens. Unser Team verfügt jedoch über langjährige Erfahrung, Unternehmen in Krisensituationen zu begleiten und zu beraten.

Meine auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte und ich haben im Laufe der  beruflichen Laufbahn bereits eine Vielzahl von Fällen als Insolvenzverwalter, aber auch als Sanierungsberater und Sanierungsgeschäftsführer (CRO) bearbeitet. Wir kennen daher beide Seiten.

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2. Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Im Laufe der letzten Jahre hat die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO als besondere Form des Insolvenzverfahrens an Beliebtheit gewonnen. Attraktiv ist dieses Verfahren insbesondere durch den Verbleib der Geschäftsführung in der Verantwortung und die eigenverantwortliche Steuerung der Restrukturierung.

Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt (§ 270b InsO), dessen Qualifikation sich nicht von der eines Insolvenzverwalters unterscheidet. Im Unterschied zur klassischen Insolvenzverwaltung prüft er jedoch gemäß § 274 Abs. 2 InsO vor allem die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht die verfahrensleitende Geschäftsführung.

Häufig wird auch vom Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) gesprochen, das eine besondere Form der Eigenverwaltung darstellt. Für den Schuldner ist eine Restrukturierung unter diesem "Schutzschirm" attraktiv, weil das stigmatisierende "I-Wort" vermieden wird, obwohl das Verfahren im Insolvenzrecht verankert ist.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Schuldner den Sachwalter im Rahmen des Schutzschirmverfahrens grundsätzlich selbst auswählen kann (§ 270d Abs. 2 InsO). Das zuständige Gericht bestellt die vorgeschlagene Person, sofern keine besonderen Hindernisse bestehen. Dies kann sich positiv auf das Verfahren auswirken.

Im Regelinsolvenzverfahren besteht diese Möglichkeit nicht. Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine Sanierung unter dem Schutzschirm erfüllen, sollten sich daher unbedingt im Vorfeld rechtlich beraten lassen.

Die Eigenverwaltung bietet einem wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen die Chance auf einen echten Neuanfang. Sie ermöglicht operative Sanierungsmaßnahmen, die zu erheblichen Liquiditätsgewinnen führen können.

Das deutsche Insolvenzrecht lässt die oben genannten Verfahren zu und eine Reorganisation in diesem Rahmen ist daher ausdrücklich zu befürworten und unterstützen.

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3. Der Insolvenzplan

Gemäß § 218 InsO kann der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren einen Insolvenzplan erstellen und dem Gericht vorlegen. Der Plan regelt, wie und vor allem in welchem Umfang der Schuldner künftig die Insolvenzforderungen seiner Kreditgeber befriedigen soll.

Dabei ist zu beachten, dass die Erstellung eines Insolvenzplans in einem engen Zusammenhang mit der erfolgreichen Fortführung des Unternehmens zu sehen ist. Dies ist ein Beleg dafür, dass die Erfahrung des Insolvenzverwalters auf diesem Gebiet von großer Bedeutung ist.

Sollten Sie als Insolvenzverwalter oder als Schuldner Unterstützung bei der Erstellung eines Insolvenzplans benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung. Wir erstellen für Sie den kompletten Insolvenzplan einschließlich der erforderlichen Unternehmensplanung.

Selbstverständlich beraten wir Sie auf Wunsch auch in Einzelfragen. Wenn Sie Rechtsberatung zum Thema Insolvenzplan wünschen, dann nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu mir auf.


4. Der Gläubigerausschuss als Gläubigerorgan

Sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch in der Eigenverwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Gläubigerausschuss bestellt werden. Die Aufgabe des Gläubigerausschusses besteht in erster Linie darin, die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein solcher Ausschuss bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren zwingend zu bestellen, § 22a Abs. 1 InsO. Ist dies nicht der Fall, kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss unter anderem auf Antrag des Verwalters oder Sachwalters eingesetzt werden.

Im regulären Insolvenzverfahren obliegt es dem Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass der Gläubigerausschuss in repräsentativer Weise zusammengesetzt ist. Wir unterstützen die Einsetzung von Gläubigerausschüssen sowohl im Rahmen der Insolvenzverwaltung als auch im Eigenverwaltungsverfahren.

Sind wir nicht in der Rolle des Insolvenzverwalters am Insolvenzverfahren beteiligt, beraten wir auch verfahrensbeteiligte Gläubigerausschussmitglieder. Unsere Leistungen erstrecken sich dabei sowohl auf die rechtliche Beratung in Einzelfragen als auch auf die Vertretung in den Gläubigerausschüssen.

Sofern Sie eine Beratung zum Thema Gläubigerausschuss oder allgemein zum Insolvenzrecht wünschen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf und lassen Sie sich diese und weitere Fragen rund um die Insolvenz beantworten.


5. Präventive Restrukturierung nach StaRUG

Eine relativ neue Möglichkeit der Unternehmenssanierung wurde durch das am 01.01.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung (StaRUG) geschaffen. Dies ist ein eigenständiges Verfahren außerhalb der Insolvenzordnung.

Eine Sanierung über den präventiven Restrukturierungsrahmen stellt somit weder eine Insolvenzverwaltung dar, noch ist ein Insolvenzverwalter involviert. Vielmehr führt das verschuldete Unternehmen bzw. der wirtschaftlich Selbständige das Restrukturierungsverfahren eigenständig durch.

Voraussetzung ist, dass der Schuldner nur drohend zahlungsunfähig ist. Dieser Umstand liegt nach § 18 Abs. 1 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die fälligen Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. In der Regel wird ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt.

Zu beachten ist, dass die Erstellung eines Restrukturierungsplans eng mit der erfolgreichen Fortführung des Unternehmens verbunden ist. Dies macht noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, dass der Insolvenzverwalter über ein hohes Maß an Erfahrung in diesem Bereich verfügt.

Aktuelle Informationen zu dem intensiv diskutierten Thema StaRUG finden Sie auch immer wieder in unserem regelmäßig erscheinenden Newsletter.

Meine Kollegen und ich haben auf dem noch neuen Feld des präventiven Restrukturierungsrahmens bereits zahlreiche Erfahrungen sammeln können. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu mir auf.


6. Privatinsolvenz

Zu den klassischen Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört die Abwicklung von Privatinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO). Bestellt wird der Insolvenzverwalter durch das zuständige Gericht.

Einer der Hauptaufgaben des Insolvenzverwalters ist dabei, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und zu sichern. Außerdem erstellt er ein Verzeichnis aller Gläubiger, die sogenannte Insolvenztabelle.

Werden wir zum Insolvenzverwalter bestellt und damit mit der Insolvenzverwaltung betraut, stimmen wir den Ablauf des Verfahrens mit Ihnen ab und begleiten die Entwicklung Ihrer persönlichen Situation eng. Der Insolvenzverwalter muss dafür sorgen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger erfolgt.

Wenn Sie als Privatperson in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, beraten und unterstützen wir Sie gerne bei den nächsten Schritten. Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollte wegen der einschneidenden Folgen immer versucht werden, andere Lösungen zu finden, z.B. einen außergerichtlichen Vergleich. 

Sollten Sie weitere Informationen oder eine rechtliche Beratung zum Privatinsolvenzverfahren benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in der Insolvenzverwaltung. Wir beraten bundesweit.


7. Grundprinzipien der Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist Teil der Verfahrenskosten, die der Schuldner zu tragen hat. 

Insolvenzanträge können sowohl von zahlungsunfähigen oder überschuldeten Privatpersonen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens (auch Privatinsolvenz genannt) als auch von Unternehmen oder juristischen Personen gestellt werden. 

Gemäß § 54 der Insolvenzordnung (InsO) umfassen diese Kosten folgende Positionen:

  •     Gerichtskosten
  •     Auslagen und Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
  •     Vergütung und Auslagen der Mitglieder eines gegebenenfalls eingesetzten Gläubigerausschusses

Während sich die Höhe der Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richtet, bestimmt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) die Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  •     Regelgebühren, die durch Zuschläge oder Abschläge erhöht oder ermäßigt werden können
  •     Auslagen in angemessener Höhe

Über die Vergütung und den Auslagenersatz des Insolvenzverwalters entscheidet allein das Insolvenzgericht. Es setzt sie gemäß § 64 InsO durch Beschluss fest, der öffentlich bekannt zu machen ist.

Aber wie berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn keine Insolvenzmasse vorhanden ist? Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht ist in der Regel nur möglich, wenn die Insolvenzmasse zur Deckung aller anfallenden Verfahrenskosten ausreichend ist.

Hinweis

Das Insolvenzrecht liefert in § 35 InsO eine sogenannte Legaldefinition des Begriffs Insolvenzmasse. Demnach ist unter Insolvenzmasse das gesamte Vermögen zu verstehen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Bei Privatinsolvenzverfahren, die auch mittellosen Verbrauchern offenstehen sollen, die die Kosten nicht sofort aufbringen können, gilt diese Regel jedoch nicht. In diesen Fällen können die betroffenen Verbraucher eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen und diese erst nach Abschluss des Verfahrens in Raten zurückzahlen.

Aber auch in einem Insolvenzverfahren, in dem keine Masse vorhanden ist, ist eine Vergütung des Insolvenzverwalters vorgesehen. Diese erfolgt in Form einer Mindestvergütung.


8. Leistungsspektrum

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Insolvenzverwaltung / Sachwaltung
  • Begleitung der Betriebsfortführung durch Geschäftsleitung / Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
  • Prüfung einer gegebenenfalls bestehenden Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
  • Vorbereitung und Begleitung von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
  • Ausarbeitung und Einreichung des Insolvenzantrags
  • Gläubigerausschuss-Beratung
  • Erstellung und Verhandlung des Insolvenzplans
  • Begleitung einer Sanierungsmoderation
  • Erarbeitung von Restrukturierungsplänen
  • Abwehr von Haftungsansprüchen
  • Übernahme der Funktion des Sanierungsgeschäftsführers (CRO)
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Schuldner
  • Arbeitsrechtliche Beratung

Des Weiteren beraten wir zu allen oben genannten Themen und Aspekten sowie zu spezifischen Rechtsfragen, die sich daraus ergeben können. Falls Sie interessiert sind, melden Sie sich für unseren Newsletter an. Unser Newsletter bietet regelmäßig die neuesten Informationen aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts und liefert interessante Hintergrundinformationen.

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Foto(s): canva.com

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