Internationales Erbrecht

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Für die Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit eines Erblassers mit der mit Geburt erworbene Staatsangehörigkeit und durch die Einbürgerung (Naturalisation) erworbene nachträgliche Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Bindung zu dem einen oder dem anderen Staat von Bedeutung sind.

1.

Staatsvertragliche Regelungen, die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, wären bei der Ermittlung des anzuwendenden Rechts vorrangig zu beachten (vgl. Palandt/Heldrich Art. 25 EGBGB Rn. 4).

2.

Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

3.

Bei Doppelstaatlern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist die effektive Staatsangehörigkeit festzustellen (Palandt/Heldrich Art. 5 EGBGB Rn. 2; MünchKomm EGBGB/Sonnenberger 3. Aufl. Art. 5 Rn. 4).

4.

Für die Prüfung, mit welchem Staat eine Person am engsten verbunden ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z.B. Vermögensdispositionen, berufliche und familiäre Beziehungen, Ausübung politischer Rechte, sprachliche und kulturelle Zugehörigkeit (vgl. MünchKomm EGBGB/Sonnenberger aaO; Palandt/Heldrich Art. 5 EGBGB Rn. 2; Staudinger/Blumenwitz [2003] Art. 5 EGBGB Rn. 15). Die engere Verbindung, an die anzuknüpfen ist, muss sich aus objektiven tatsächlichen Merkmalen ableiten lassen (MünchKomm EGBGB/Sonnenberger Art. 5 Rn. 6).

5.

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine pauschale Anknüpfung an die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit aus. Vielmehr sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände, die für die Bindung des Erblassers an die von der Geburt erworbene oder durch Naturalisation erworbene Staatsangehörigkeit sprechen, zu berücksichtigen und ggf. zu gewichten.

6.

Das Nachlassgericht hat in Bezug auf die Ermittlung der für die Beurteilung der effektiven Staatsangehörigkeit notwendigen Tatsachen zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 FGG) gerecht zu werden.

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