Ist der Einsatz von sogenannten "Dashcams" im Straßenverkehr zulässig?

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Es ist derzeit sehr umstritten, ob sogenannte Dashcam-Aufzeichnungen im Straßenverkehr als zulässiges Beweismittel herangezogen werden können.

Während die permanente Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw fest installierte Dashcam einen Verstoß gegen § 6b BDSG darstellen dürfte, so das Landgericht Heilbronn in einer zivilrechtlichen Entscheidung (LG Heilbronn DAR 2015, S. 211 ff.), ist die kurze anlassbezogene Aufzeichnung, welche nur die Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im Verkehr ereignen, im Strafverfahren bzw. im Bußgeldverfahren wohl beweisverwertbar, so das Amtsgericht Nienburg bzw. das Oberlandesgericht Stuttgart in aktuelleren Entscheidungen (AG Nienburg DAR 2015, S.280ff.; OLG Stuttgart DAR 2016,S.408ff.).

Entscheidend wird in technischer Hinsicht sein, eine Kamera mit möglichst kleiner Speicherkarte zu verwenden, die nur wenige Minuten Aufnahmezeit zulässt und sich dann immer wieder selbst überschreibt, es sei denn, die Kamera würde sich bei einem Unfall aufgrund des Anstoßes durch einen Sensor weiter in Betrieb gesetzt. Mittels einer sogenannten Ringspeicherung können dann innerhalb kurzer Abstände die alten Aufnahmen gelöscht werden. Auf diese Weise kann jedenfalls ein denkbarer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer geringgehalten werden.

Dauerhafte Aufnahmen dürften nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes unzulässig sein, weil damit ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von unbeteiligten Dritten einhergeht.


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