Ist die Abfindung , die an den Arbeitnehmer nach einer Kündigung bezahlt wird, pfändbar? Was gilt bei Insolvenz?

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In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten. 

Dagegen hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Es wurde im Gerichtsprozeß eine Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer in Höhe von € 70.000 vom Arbeitgeber angeboten. Der Arbeitnehmer hat, vetreten durch seinen Rechtsanwalt, dieses Angebot angenommen und hoffte also, die € 70.000 zu erhalten. Sofort nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber angetreten. Außerdem befand sich der Arbeitnehmer in der sogenannten Wohlverhaltensphase nach einem Insolvenzverfahren.

Dann hat aber der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase auf Grund einer Lohn- und Gehaltsabtretung Anspruch auf die Abfindung erhoben. Er wollte also die € 70.000 für die Befriedignung der Insolvenzgläubiger verwenden und den Betrag nicht dem Arbeitnehmer überlassen. Die Lohn und Gehaltsabtretung war auf das pfändbare Einkommen beschränkt.

Vor Gericht blieb der Arbeitnehmer jedoch erfolglos mit dem Antrag, die Abfindung für pfändungsfrei erklären zu lassen.

Pfändungsfrei ist nach Auffassung des Gerichts der Betrag, den der Arbeitnehmer für den Lebensunterhalt für sich selbst und seine Familie benötigt.

Dabei sei zu berücksichtigen, so das Gericht, wann der Arbeitnehmer voraussichtlich wieder genügend Einkommen erhalte, um den Unterhalt daraus zu bestreiten. 

Hier war der Arbeitnehmer nicht arbeitslos sondern hatte sofort eine neue Anstellung erhalten. Damit sei der Lebensunterhalt für sich selbst und die Familie ausreichend gedeckt. Die Abfindung, die für langjahrige Betriebszugehörigkeit gezahlt werde, falle deshalb dem Treuhänder als pfändbares Einkommen zu. 

Damit sind die € 70.000 vom Treuhänder in der 3-jährigen Wohlverhaltensphase für die Gläubiger zu verwenden.

Der Arbeitnehmer hat von der Abfindung also nichts erhalten, vgl. dazu Landgericht Kassel, Beschluss vom 12.06.2023 - 3 T 276/22.

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Foto(s): Stefan Wolfgang Schuppa


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