Ist die sog. "einrichtungsbezogene Impfpflicht" rechtswidrig?

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Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt seit dem 16. März 2022 eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19. Bundestag und Bundesrat haben die Impfpflicht am 10. Dezember 2021 beschlossen, um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen. Betroffen sind neben Kliniken und Pflegeeinrichtungen unter anderem auch Mitarbeitende und Inhaber von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen.

Nachweis und Kontrolle der Impfpflicht

Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (§ 20a IfSG) mussten alle Beschäftigten ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine vollständige COVID-19-Schutzimpfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, vorlegen.

Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit verliert – zum Beispiel Genesenennachweise derzeit nach drei Monaten –, ist der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen.

Die Gesundheitsämter haben inzwischen in nahezu allen von den Arbeitgebern gemeldeten Fällen die betroffenen Mitarbeitenden unter Fristsetzung zur Vorlage des entsprechenden Nachweises aufgefordert. Teilweise – je nach Bundesland - werden diese Aufforderungen mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden.

Kommt die Person der Aufforderung nicht nach, kann das Amt ihr verbieten, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu sein.

Geldbuße von bis zu 2.500 Euro

Bei Missachtung der Auskunftspflichten oder eines Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbots droht nicht nur den Angestellten eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Auch die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtungspflicht das Gesundheitsamt nicht informiert, muss mit einem Bußgeld rechnen.  

Rechtsmittel

Die Aufforderungen der Gesundheitsämter sollten von den betroffenen Mitarbeitenden nicht unbeachtet bleiben. Sofern die Aufforderungen bereits mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden sind, erscheint die Einlegung eines (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsmittels – Klage ggf. verbunden mit einem Eilantrag – unumgänglich.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 den Antrag auf Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz abgelehnt hat, bestehen nach Auffassung des Gerichts „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik“. Eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Gesundheitsämter besteht im Falle der Verfassungswidrigkeit dann nicht; die auf § 20a IfSG gestützten Maßnahmen wären dann ebenfalls rechtswidrig.

§ 20a (und auch § 20b) IfSG werden nach der Neuregelung vom Dezember 2021 ohnehin mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben. Denn Ziel der Regelung des § 20a IfSG ist es, die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen. Den bis dahin nicht bestandskräftigen Maßnahmen der Gesundheitsämter wird dann spätestens die gesetzliche Grundlage entzogen.

Dr. Oliver Maus

Rechtsanwalt, FAfArbR

Rechtsanwälte Hast & Dr. Maus

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