Ist eine Beschlussfassung bei Versammlungen von Vereinen oder Verbänden im Umlaufverfahren zulässig?

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Was ist ein Umlaufverfahren?

In einem Umlaufverfahren werden Beschlüsse schriftlich - außerhalb von Sitzungen Verfahren gefasst. Dies bedeutet auch, dass es hierzu keine Aussprache zum jeweiligen Beschluss gibt.

Wann bietet sich eine Entscheidung im Umlaufverfahren an?

In der Praxis kommt das Umlaufverfahren häufig dann zur Anwendung, wenn die Entscheidenden keinen weiteren Diskussionsbedarf haben, aber dennoch ein formaler Beschluss in der Angelegenheit erforderlich ist. Auch bei starker Arbeitsbelastung oder der Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung kommt ein Beschluss im Rahmen eines Umlaufverfahrens in Betracht.

Gerade in der Corona-Pandemie haben viele Vereine und Verbände von dieser Art der Entscheidungsfindung Gebrauch gemacht, da eine Veranstaltung in physischer Anwesenheit einfach nicht möglich war.

Wie ist die Rechtslage?

Dies hat der Gesetzgeber auch mit entsprechenden Sonderregeln unterstützt, die zum 01. September ausgelaufen sind. Anders als bei den virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlungen hat er aber für Umlaufverfahren diese Erleichterungen nicht ins BGB übertragen, so dass für diese Art der Beschlussfassung die Rechtslage vor der Pandemie gilt.

Demnach sind schriftliche Umlaufbeschlüsse gemäß § 32 Absatz 3 BGB ohne Satzungsregelung nur wirksam, wenn alle Mitglieder zustimmen. Wollen Vereine, Verbände oder Stiftungen künftig weiterhin auch im schriftlichen Umlaufverfahren Organbeschlüsse ohne Zustimmung aller Organmitglieder fassen, muss dies in einer ausdrücklichen Satzungsregelung verankert sein.

Wenn Sie Fragen zum Umlaufverfahren, zur digitalen, hybriden oder sonst zum Vereins- und Verbandsrecht haben, kommen Sie gerne auf mich zu – ich berate Sie gerne!


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