Ist Schwarzarbeit auf dem Bau Steuerhinterziehung?

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Das Baugewerbe gilt bei den Behörden als Hotspot für Schwarzarbeit, und unterliegt daher besonders scharfer Beobachtung. 

Sowohl bei privaten Bauvorhaben, als auch in größeren Betrieben ist es keine Seltenheit, dass Löhne schwarz, also bar ohne Rechnung, ausgezahlt werden. Gerade angesichts der extrem hohen Kosten, die es beim Bau des Eigenheims zu stemmen gilt, ist das wenig verwunderlich. Aber auch Unternehmer versuchen, Kosten zu „sparen“, in dem sie an der Buchführung (und damit an der Steuer) vorbei Löhne über sogenannte „Abdeckrechnungen“ auszahlen. Diese werden von Scheinunternehmen ausgestellt, die man zum Beispiel daran erkennt, dass sie keine valide Adresse haben, extrem unterschiedliche Gewerbe gleichzeitig bedienen, oder ganz ohne Steuernummer auskommen. Die Zusammenarbeit mit solchen Betrieben kann einem Bauherrn zentnerschwer auf die Füße fallen, wenn die Behörden aufmerksam werden. 

Im vorliegenden Rechtstipp erklären wir, was der Gesetzgeber dazu sagt, und welche Konsequenzen drohen können.  

  • Was ist Schwarzarbeit?   

  • Ist Schwarzarbeit gleich Steuerhinterziehung? 

  • Welche Strafen drohen? 

  • Wer gilt auf dem Bau als verantwortlich?

  • Was soll ich im Falle einer Anzeige tun?


Was ist Schwarzarbeit?

Der Bund hat vor nicht allzu langer Zeit ein eigenes Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verabschiedet. In diesem Gesetz wird Schwarzarbeit (unter § 1 Abs.2 SchwarzArbG ) knapp zusammengefasst so definiert: 

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und diese nicht ordnungsgemäß anmeldet und Buch führt (als Arbeitgeber), oder die daraus folgenden Steuern nicht zahlt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

Bei diesen Dienst- oder Werkleistungen muss es sich um eine regelmäßig ausgeübte, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit sein. Wer also seinem Schwager binnen eines Wochenendes die Hauswand verputzt, und dann von diesem dafür als Dank fünfzig Euro bekommt, ist nicht der Schwarzarbeit schuldig.


Ist Schwarzarbeit gleich Steuerhinterziehung?

Der Tatbestand der Schwarzarbeit hat eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Dimension. Wer eine Baumaßnahme nicht anmeldet oder als Handwerker tätig ist ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, der verstößt gegen das SchwarzArbG, begeht aber lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bestraft wird. 

Durch Barlöhne ohne Rechnung an der Steuer vorbei zu arbeiten (als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) gilt jedoch als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO!

Gerade auf dem Bau ist diese Form der Schwarzarbeit recht verbreitet.


Welche Strafen drohen?

Bußgelder für unangemeldete Baustellen o.ä. Bewegen sich nicht selten zwischen 30.000 und 50.000€. 

Bei Steuerhinterziehung drohen allerdings horrende Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Allerdings sind Freiheitsstrafen (außer bei regelmäßiger gewerbsmäßiger Schwarzarbeit über längere Zeit) eher selten und werden, wenn überhaupt, zur Bewährung ausgesetzt. Die konkrete Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hinzu kommt natürlich die Nachzahlung aller hinterzogenen Steuern plus Zinsen.

Darüber hinaus droht Arbeitnehmern, die zusätzlich zu ihrem normalen Handwerk nebenher schwarz arbeiten, die fristlose Kündigung.


Wer gilt auf dem Bau als verantwortlich?

Kurz gesagt: Alle.

Vom Auftraggeber über den Unternehmer bis hin zum Anstreichergehilfen, können sich alle gleichermaßen der Schwarzarbeit schuldig machen, und werden gegebenenfalls juristisch gleich behandelt.

Natürlich wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung zumeist durch den Auftragnehmer erfüllt, da der Bauherr nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Das heißt aber nicht, dass dem Bauherrn nicht wenigstens Verletzung seiner Aufsichtspflicht, oder gar Anstiftung vorgeworfen werden kann, da er grundsätzlich als Hautpverantwortlicher angesehen wird, selbst wenn er gar nicht geahnt hat, dass der von ihm beauftragte Unternehmer Löhne schwarz auszahlt. 


Was soll ich im Falle einer Anzeige tun?

Bei Steuerhinterziehung gilt die strafbefreiende Selbstanzeige. Das bedeutet: So lange die Behörden noch nicht auf Sie aufmerksam geworden sind, können Sie jederzeit Ihren eigenen Verstoß gegen das SchwarzArbG melden, und sind (abgesehen von der Notwendigkeit, die Steuern zurück zu zahlen) fein raus.

Sobald eine Ermittlung gegen Sie läuft, ist dieser Zug allerdings abgefahren. Dann gelten für Sie die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold. Äußern Sie sich auf keinen Fall zu den erhobenen Vorwürfen. Versuchen Sie keine Klarstellungen. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen, damit Sie nicht das Risiko eingehen, den Ermittlern mehr zu sagen, als sie wissen.

2. Ab zum Anwalt. Bei der Beschuldigung der Steuerhinterziehung kann Ihnen nur ein Fachanwalt für Strafrecht helfen, der die Ermittlungsakte einsehen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen kann.    

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit. In steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten sind wir sehr erfahren, und kennen das Vorgehen der Behörden.

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