ITALIEN Gebäude sanieren - der Staat hilft

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Für Sanierungsarbeiten an Immobilien gibt es in Italien umfassende Steuerboni, sollten sie in Italien keine Steuer entrichten müssen, gibt es die Möglichkeit, das Steuerguthaben an ein Bankinstitut abzutreten, diese zahlt, nach Verrechnung einer Marge, direkt aus. 

Es ist dies zwar mit einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand verbunden, aber die Vorteile liegen auf der Hand.

Ein Beispiel: 

für gewöhnliche Sanierung stehen bist zu einem Höchstbetrag von 96.000.- €  50% Steuerbonus zu, absetzbar in 10 Jahren, somit 48.000.- €. 

Bei sofortiger Abtretung an eine Bank behält diese in der Regel ca. 8.000.- € ein, somit zahlt die Bank, nach Überprüfung aller Unterlagen, 40.000.- € aus.     

Die wichtigsten Boni im Überblick:  

  1. Fassadenbonus von 60%, (bis 31.12.2021 90%). Anwendbar für jede Art von Gebäuden, unabhängig von der Nutzung, sofern die Voraussetzungen der urbanistischen Zone gegeben sind, und die Arbeiten an nach außen sichtbaren Teile der Fassade betreffen:
  • Verputz- Malerarbeiten an der Außenfassade, auch Untermauerungen und Wiederherstellungen an Bestandteilen der Außenfassade;
  • Sanierungsmaßnahmen am Dachgesims, sowie an den Dach- und Regenrinnen;
  • Sanierungsmaßnahmen an Ornamenten, Fresken und Verzierungen im Bereich der Außenfassade und im sichtbaren Bereich des Daches;
  • Sanierungen, Verputz- und Malerarbeiten an den Balkonen, an dessen Geländern, inklusive der Erneuerung der Balkonböden.


  1. Bonus für die außerordentliche Instandhaltung von 50%, mit einem Höchstlimit von 96.000,00 € pro Immobilieneinheit. 
  2. Nutzbar ist der Bonus für alle Immobilien, die zu Wohnzwecken verwendet werden. Bei dieser Baumaßnahme könnten hierfür alle außerordentlichen Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten verwendet werden, die in den Innenbereichen des Gebäudes vorgenommen werden und keine Verbesserung der Energieeffizienz mit sich bringen, da hierfür separate Begünstigungen vorgesehen sind (siehe unten). Als Beispiel seien folgende Maßnahmen genannt:
  • Interner Mauerdurchbruch und Arbeiten zur Zusammenlegung von Räumen oder zur Vereinigung von Immobilieneinheiten, sämtliche Arbeiten an den Innenmauern;
  • Austausch der elektrischen Anlage und Verkabelungsarbeiten;
  • Austausch von Sanitäranlagen und Gesamtsanierungen von Bädern;


  1. Bonus für die Verbesserung der Energieeffizienz 65% oder Superbonus von 110%. Grundsätzlich sind diese Begünstigungen für alle Maßnahmen vorgesehen, die eine bessere Energieeffizienz des Gebäudes mit sich bringen. Dazu zählen im Wesentlichen:
  2. Einfamilienhäuser nutzbar noch bis 31.12.2022, bei Fertigstellung von 30% der Arbeiten bis 20.09.2022;
  3. Bei Kondominien von 2 - 4 Einheiten, nutzbar bis Ende 2023
  4. Kondominien über 4 Wohneinheiten nutzbar bis 2024 bzw. 2025; 
  • Dämmungsarbeiten an den Außenmauern, am Dach oder an allen beheizten Flächen;
  • Austausch der Fenster und Außentüren;
  • Austausch der Heizungsanlage.
  • Fotovoltaik

Bei Beanspruchung des Superbonus muss das Gebäude um  2 Energieklassen verbessert werden.

Diese verbesserte Energieeffizienz muss anhand von technischen Dokumentationen  von Fachleuten festgehalten und zertifiziert werden.


  1. Bonus für den Austausch von Möbeln und Elektrogeräten von 50%. Unter der Voraussetzung, dass außerordentliche Instandhaltungsarbeiten zeitlich vorher durchgeführt werden, kann der Möbelbonus in Anspruch genommen werden, bis zu einem Limit von je 10.000,00 € bis Ende 2022  Euro, immer für den Austausch von Möbeln, Küchen- und Badeinrichtungen, sowie Elektrogeräten mit einer besseren Energieeffizienz. 
  2. 5000.- € sind es dann für 2023 und 2024. 

Dieser letzte Bonus ("Möbelbonus") ist der einzige, welcher nicht an ein Bankinstitut abgetreten werden kann, alle anderen sind abtretbar.  

RA Dr. Thomas Brenner 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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