JEFTA – neue Möglichkeiten im europäisch-japanischen Handel

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Der Handel zwischen der EU und Japan erzielte rund 30 % des Welt-Bruttoinlandsprodukts, wobei ein Warenexport aus der EU von 58 Mrd. Euro und ein Import aus Japan von 28 Mrd. Euro verzeichnet wurde. Um diesen Handel weiter auszubauen, haben die EU und Japan ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen, genannt JEFTA (Japan-EU Free Trade Agreement), trat am 01.02.2019 in Kraft.

Mit dem Abkommen sollen bestehende Handelshemmnisse wie hohe japanische Zölle (z. B. 40 % auf Käse, 15 % auf Wein) und komplizierte Zulassungsregelungen bestimmter Produkte abgebaut werden. 

Im Einzelnen umfasst das Handelsabkommen unter anderem folgende Regelungen:

1. Zollabbau

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entfallen bereits 90 % der Zölle auf EU-Exporte, beispielsweise für Hartkäsesorten, Wein, Textilien, Kunststoffe und Kosmetika. Nach Ablauf einzelner Übergangsfristen sollen langfristig bis zu 97 % der Zölle aufgehoben werden. 

2. Ursprungsregeln

Sobald Ursprungserzeugnisse die präferenziellen Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und nicht vom zeitlichen Zollabbau erfasst sind, werden diese mit Inkrafttreten JEFTA´s zollfrei.

Nach dem Abkommen sind Ursprungserzeugnisse solche, die 

  • vollständig in einem Vertragsstaat gewonnen oder hergestellt worden sind, 
  • ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei hergestellt worden sind oder
  • unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B erfüllen.

3. Ursprungsnachweis

Um eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss der Importeur einen Antrag stellen. Als Nachweis des präferenziellen Ursprungs gibt es zwei Möglichkeiten: Die „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) und die „Gewissheit des Einführers“. 

Die EzU ist eine Erklärung des Ausführers, die den Ursprung nachweist, sofern der in Anhang 3-D genannte Wortlaut eingehalten ist und die EzU auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier dokumentiert ist. 

Bei der Gewissheit des Einführers bezeugt dieser selbst, dass ein Ursprungserzeugnis vorliegt. Dafür muss der Einführer den Zollbehörden Nachweise vom Ausführer oder Hersteller vorlegen können, die die Ursprungseigenschaft der Ware beweisen.

Fazit

Durch JEFTA wird ein Anstieg der Exporte nach Japan um 24 % und rund 13 Mrd. Euro erwartet. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang deutsche und japanische Unternehmen von dem Handelspotential und den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen werden.



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