Kann ich trotz Berufsunfähigkeit in Teilzeit mit reduzierten Stunden arbeiten?

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Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.3.16, 7 U 149/15) hatte folgenden Fall zu entscheidenden: 

Nach Arbeitsunfähigkeit einer Angestellten (Versicherungsnehmerin) von über einem Jahr vereinbarte diese mit ihrem Arbeitgeber, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden zu reduzieren. Daraufhin lehnte der Versicherer die geltend gemachte Berufsunfähigkeitsrente (BU oder BUZ) ab. Die Versicherungsnehmerin sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. 

Maßgeblich sei insofern das Kriterium der Arbeitszeit. Danach seien die von der VN geltend gemachten Einschränkungen nicht so gravierend, dass eine zumindest 50-prozentige Berufsunfähigkeit angenommen werden könnte. Außerdem muss sich die Versicherungsnehmerin auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit verweisen lassen, für die der Maßstab die Teilzeitbeschäftigung sei.

Daraufhin klagte die Versicherungsnehmerin.

Das OLG Stuttgart gab der Versicherungsnehmerin Recht. Es begründet die Entscheidung damit, dass die Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit die zuletzt vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit ist. Dies war hier die Arbeitsstelle vor der Reduzierung. Es kann nicht auf die Teilzeittätigkeit abgestellt werden, wie sie aufgrund des geänderten Arbeitsvertrags mit 20 Wochenarbeitsstunden ausgeübt wird. 

Maßgeblich war, dass die Arbeitszeit aus krankheitsbedingten Gründen reduziert worden ist. Überdies wurde der Arbeitsplatz leidensbedingt umgestellt und als „Schonarbeitsplatz“ ausgestaltet. Wenn der Versicherte gerade wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung eine weniger belastende Stellung angenommen hat, ist regelmäßig auf den zuvor ausgeübten Beruf abzustellen. 

Unser Tipp

Da der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist, dass der Auslöser für die Teilzeittätigkeit die Krankheit ist, sollten bereits vor der Unterschrift die rechtlichen und tatsächlichen Umstände geprüft und gesammelt werden, um so eine schlüssige Argumentation für den Fall der Ablehnung bereitzuhalten.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Steuerrecht


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