Kann Startup-Geschäftsführer ohne Bezahlung arbeiten?

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Dos & Don’ts für unentgeltliche Geschäftsführer-Tätigkeit

Steht das Startup noch ganz am Anfang der Unternehmung, fehlt regelmäßig das Geld, um viele Mitarbeiter beschäftigen zu können. So kommt es nicht selten dazu, dass Gründer und Gesellschafter anfangs gleichzeitig als Geschäftsführer (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer) agieren – und das ohne Bezahlung. Was dabei aus rechtlicher Sicht beachtet werden muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen nicht mehr verdienen als Konkurrenz

Die Vergütung des Geschäftsführers wird grundsätzlich im Geschäftsführervertrag festgelegt. Irrelevant ist dabei, ob der Vertrag schriftlich, mündlich oder konkludent – z.B. wenn der Geschäftsführer bereits längere Zeit für das Unternehmen arbeitet und dazu bestellt ist – zustande kam.

Wie hoch die Vergütung im Einzelfall sein soll, kann der Gründer erst einmal frei bestimmen. Aber hier gilt Vorsicht zu walten! Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich vor steuerlichen Implikationen und dem Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung in Acht nehmen. Speziell heißt das, dass ein Geschäftsführer-Gehalt nicht höher sein sollte als das eines anderen Fremdgeschäftsführers in derselben Branche mit vergleichbaren Qualifikationen (sog. Fremdvergleich).

Nähere Informationen zu Gesellschafter-Geschäftsführern finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/gesellschafter-geschaeftsfuehrer-gmbh.html

Umsonst arbeiten als Geschäftsführer – das müssen Sie beachten:

Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer auch unentgeltlich für die Gesellschaft arbeiten. Dabei ist zu beachten, dass…

  • der Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer sein darf
  • die Unentgeltlichkeit der Arbeit eindeutig geregelt sein sollte
  • Alternativen zur Unentgeltlichkeit im Voraus abgewägt werden sollten
  • ein Steuerberater steuerliche Nachteile für das Unternehmen ausschließen sollte

1. Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Vergütung arbeiten

Grund dafür, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer sein darf, ist folgender: Arbeitnehmer dürfen nicht umsonst arbeiten. Die einzige Ausnahme in diesem Kontext ist die Tätigkeit in der Ausbildung.

Wann sind Geschäftsführer Arbeitnehmer? Darüber herrscht grundsätzlich Uneinigkeit. Abzustellen ist dem BAG zufolge darauf, ob der betroffene Geschäftsführer weisungsabhängig in den Betrieb eingegliedert ist. Das ergibt sich im Zweifel aus dem Wortlaut des Geschäftsführervertrages.

Im Fall von Startups sind Gesellschafter-Geschäftsführer häufig nicht weisungsabhängig, wenn sie aufgrund ihres großen Anteils am Unternehmen über einen „maßgeblichen Einfluss“ auf die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung verfügen. Wie groß dieser Anteil sein muss, wird im Einzelfall abzuwägen sein.

2. Unentgeltliche Tätigkeit muss im Geschäftsführervertrag geregelt sein

Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit muss unbedingt schriftlich im Geschäftsführervertrag geregelt werden. Nicht nur aus Gründen der Beweisbarkeit, sondern auch weil andernfalls der Grundsatz gilt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Art der Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei einem hauptberuflichen Geschäftsführer in Vollzeit wird das regelmäßig zu erwarten sein.

3. Mögliche Alternative zur Arbeit ohne Vergütung

Vor der Aufnahme einer unentgeltlichen Tätigkeit sollten Geschäftsführer von Startups Alternativen dazu in Erwägung ziehen. Möglich ist beispielsweise zunächst eine Vergütung des Geschäftsführers zu vereinbaren, diese allerdings zu stunden, um die Auszahlung auf einen Zeitpunkt zu verschieben, an dem das Unternehmen finanziell besser aufgestellt ist.

Im Rahmen einer solchen Vereinbarung sollte dann aber unbedingt ein Nachrang bzw. ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden, damit die ausstehende Schuld gegenüber dem Geschäftsführer nicht bilanziell zur Insolvenz der Gesellschaft und der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers führt.

4. Steuerberater sollte die unentgeltliche Tätigkeit prüfen

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts sollte immer ein Steuerberater konsultiert werden, um einen prüfenden Blick auf den Geschäftsführervertrag zu werfen. Gibt er grünes Licht, muss man sich nicht vor steuerlichen Nachteilen für die Gesellschaft durch die Stundung oder Unentgeltlichkeit der Arbeit des Geschäftsführers fürchten. Auch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers kann vom Steuerberater aus steuerlicher Perspektive geprüft werden.


Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Startups, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/startup-gruendung.html


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