Kapitalanlage fehlgeschlagen – Haftung der Anlageberater prüfen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Liste fehlgeschlagener Kapitalanlagen ist lang. Von Schiffsfonds und Immobilienfonds über Anleihen, Nachrangdarlehen oder Direktinvestments verliefen die Investitionen enttäuschend und brachten statt der prognostizierten Rendite erhebliche finanzielle Verluste. „Das Geld muss nicht endgültig verloren sein. In vielen Fällen können die Anleger Schadenersatz wegen Falschberatung geltend machten“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart. 

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung ergibt sich in der Regel aus der Verletzung der Aufklärungspflicht der Anlageberater bzw. Vermittler. Sie sind zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet. Dazu gehört u. a., dass sie die Anleger über die bestehenden Risiken, Gebühren, Provisionen oder auch über mögliche schwerwiegende Interessenkonflikte aufklären müssen. Grundsätzlich haben die Anleger einen Anspruch auf eine anlagegerechte und anlegergerechte Beratung. „Vereinfacht gesagt haben sie ein Anrecht darauf, dass ihnen nur Geldanlagen vermittelt werden, die zu ihrer Person und ihren Zielen passen“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer. Bei Nachweis der Falschberatung erhält der Anleger sein Geld Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage zurück.

Bevor der Anlageberater eine Geldanlage empfiehlt, muss er ermitteln, welche Ziele der Anleger verfolgt, ob er über Erfahrung in Anlagegeschäften verfügt und welche finanziellen Möglichkeiten er hat. „Sicherheitsbewussten Anlegern, die z. B. Geld für die Altersvorsorge zurücklegen wollen, dürfen dementsprechend keine spekulativen und riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Die empfohlene Geldanlage muss zu den Anlagezielen und den finanziellen Möglichkeiten des Anlegers passen. Zudem muss der Anleger über bestehende wie lange Laufzeiten, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, Wechselkursverluste und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts umfassend und verständlich aufgeklärt werden.

Handelt es sich um eine reine Anlagevermittlung, ist die Aufklärungspflicht nicht ganz so umfangreich wie bei der Anlageberatung. Aber auch der reine Anlagevermittler muss die Kenntnisse und Erfahrungen seines Kunden in Bezug auf eine bestimmte Art von Geldanlage in Erfahrung bringen. Umgangssprachlich wird häufig allgemein vom „Vermittler“ gesprochen.

Ebenso dürfen Provisionen, Gebühren oder andere geldwerte Leistungen dem Anleger nicht verschwiegen werden. Denn hohe Provisionen können zu einem Interessenkonflikt bei dem Anlageberater führen und er empfiehlt eine Geldanlage, weil ihm dadurch eine hohe Provision winkt.

„Die Erfahrung zeigt, dass diese Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermittlung immer wieder verletzt werden. So werden die Risiken der Anleger beispielsweise verschwiegen oder verharmlost, um den Geschäftsabschluss nicht zu gefährden. Ebenso werden hohe Vermittlungsprovisionen häufig verschwiegen. Eine derartige Falschberatung kann zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen“, sagt Rechtsanwalt Staudenmayer.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/bankrecht/schadensersatz-wegen-falschberatung-rechtsanwalt-stuttgart.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

Beiträge zum Thema