Kapitaleinkünfte und Steuern: Die Finanzbehörden erhalten nun von ausländischen Banken Meldungen!

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Daten-CD war gestern. Der teure Einkauf von Daten der Kunden bei ausländischen Banken erübrigt sich, weil zwischenzeitlich sehr viele Länder ein Abkommen ratifiziert haben, mit dem sie die Banken zum jährlichen Austausch von Informationen über persönliche Daten von Kunden sowie Art und Höhe der Finanzanlagen verpflichten. In der Liste der teilnehmenden Länder finden sich von den Aland Inseln bis Zypern auch (frühere) Steueroasen wie Liechtenstein, die Schweiz, Malta oder sogar die Cayman Islands. In Deutschland erfolgte die innerstaatliche Umsetzung durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG). Erste Meldungen über das Jahr 2016 haben daher die verpflichteten Institute in Deutschland bereits im Juli 2017 versendet. Man sollte nicht darauf vertrauen, dass die Umsetzung der Meldepflicht in anderen Ländern aufgrund organisatorischer Probleme oder sogar Widerstand der Institute sich verzögert. Für die Schweiz gilt immerhin, dass die Daten über das Jahr 2017 in 2018 gemeldet werden. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wieviel Zeit es zur Übermittlung der Daten an das jeweilige für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt benötigt, ist nicht bekannt und dürfte somit der einzige Rettungsanker für Betroffene sein. Denn die Tat gilt erst dann als entdeckt im Sinn von § 371 Absatz 2 Nr. 2 AO, wenn der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen musste (subjektives Element). In der Regel informieren erst die zuständigen Finanzämter über die Entdeckung und fordern zur Stellungnahme auf. Man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass dieses Schreiben noch die "goldene Brücke" zur Strafbefreiung offenlässt. Auf jeden Fall sollte jeder, der noch die Chance der Strafbefreiung mittels Selbstanzeige nutzen will, rasch auch ohne Anlass handeln. Die Hinzuziehung eines Beraters empfiehlt sich, da eine fehlgeschlagene (z. B. unvollständige) Anzeige keine Strafbefreiung bedeutet. Er kann im Einzelfall auch darüber aufklären, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Selbstanzeige vorliegen oder nicht, mit welcher Strafe bei fehlender Möglichkeit der Selbstanzeige zu rechnen ist, und, was man noch für eine mildere Strafe tun kann.


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