Karenzentschädigung für Vorstand beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?

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Kein gesetzliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot des AG-Vorstands

Vorstände unterliegen nach dem AktG nur während der Dauer ihrer Bestellung einem Wettbewerbsverbot. Nach Ende des Vorstandsamtes ist der Vorstand vollkommen frei, „seiner alten“ AG Konkurrenz zu machen, Kunden abzuwerben und auch Mitarbeiter zu einem Wechsel zu motivieren.

Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbote im Vorstandsvertrag

Möchte die AG ihren Vorständen also eine Konkurrenztätigkeit, die Abwerbung von Kunden und Mitarbeitern verbieten, so muss sie dies im Vorstandsvertrag vereinbaren. Die AG muss sich dabei entscheiden, ob sie dem Vorstand 

  • ein Konkurrenzverbot
  • ein Kundenabwerbeverbot
  • ein Mitarbeiterabwerbeverbot

auferlegen möchte.

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Zu beachten ist, dass die Gerichte viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote für unwirksam erachten. Hintergrund ist, dass nach Auffassung der Gerichte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Vorstand in seiner beruflichen Entfaltung und seinen Erwerbsmöglichkeiten einschränkt. Ein Wettbewerbsverbot könne daher nur soweit gehen, wie es aus Sicht der AG tatsächlich erforderlich ist.

Diese Erforderlichkeit bedingt, dass anhand des konkreten Einzelfalls zu schauen ist, ob das zu vereinbarende bzw. das vereinbarte Wettbewerbsverbot tatsächlich für die Interessen der AG erforderlich ist. Wesentliche Bedeutung hat hier der konkrete „Markt“ in dem die AG tätig ist.

Ein Beispiel: Die AG ist im Food-Catering-Bereich tätig. Ihre Kunden liegen typischerweise in einem Umkreis von 20 km. Sieht das im Vorstandsvertrag verankerte nachvertragliche Wettbewerbsverbot vor, dass der Vorstand keine Konkurrenztätigkeit im Umkreis von 50 km ausüben darf, so besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht im Streit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam erachten würde.

In zeitlicher Hinsicht erachten die Gerichte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot meist nur für einen Zeitraum von 2 Jahren als zulässig

Karenzentschädigung, Abfindung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Eine ganz spannende Frage ist, ob dem Vorstand als Ausgleich für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine Entschädigung zusteht.

Wird einem Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt, so entspricht es allgemeiner Auffassung, dass der Arbeitnehmer in Anlehnung an die §§ 74 HGB eine Entschädigung, die sogenannte Karenzentschädigung, bekommt.

Die Gerichte sind hingegen der Auffassung, dass dem Vorstand keine Karenzentschädigung zusteht. Der Vorstand sei weniger schutzbedürftig als ein gewöhnlicher weisungsgebundener Arbeitnehmer.

Tipp vom Fachanwalt: Karenzentschädigung verhandeln

Für den Vorstand empfiehlt es sich dringend, eine Karenzentschädigung mit der AG zu vereinbaren. Sollte sich die AG hierauf nicht einlassen, sollte dies als Anlass genommen werden, über eine „Verengung“ des Wettbewerbsverbotes zu verhandeln – so ist ein Kundenschutzklausel weniger einschneidend als ein (ganzheitliches) Wettbewerbsverbot.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt am Main, Köln

Der Verfasser dieses Artikels ist Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er berät mit seinem Aktienrechtsteam börsennotierte und nicht-börsennotierte Aktiengesellschaft und deren Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre.

Weiterführende Hintergrundinformationen zu Konkurrenzklauseln bekommen sie unter: Wettbewerbsverbot Vorstand AG

Foto(s): ROSE & PARTNER

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