Kartellverstöße durch Preis- und Gebietsabsprachen

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Preisabsprachen und Gebietsabsprachen sowie weitere Verabredungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen stellen Kartellverstöße dar. Die Geschäftsleitung im Unternehmen sollte unbedingt Bußgelder vom Kartellamt, Geld- und Freiheitsstrafen sowie Schadensersatzforderungen von Kartellgeschädigten vermeiden. Hierzu wird zunächst Know-how erforderlich, welche unternehmerischen Verhaltensweisen gegen das Kartellverbot verstoßen.

Häufig vorkommende Kartellverstöße

  • Preisabsprache
  • Gebietsabsprache zwischen Unternehmen
  • Austausch von Informationen/ Marktinformationssysteme
  • Preisbindung 2. Hand / unzulässige Preisvorgaben im Vertrieb
  • Hardcore-Verstoß der Preisabsprache

Preisabsprachen zwischen Unternehmen sind zwingend kartellrechtswidrig als Hardcore-Verstoß einzustufen. Oft handelt es sich um unzulässige Vereinbarungen zwischen verschiedenen Produktherstellern, um ein ganz bestimmtes Preissegment für ihre Produkte durch Höchstpreise oder Mindestpreise zu koordinieren. Ebenfalls wettbewerbswidrig wie die Festlegung des Preises insgesamt ist die Absprache über bloße Preisbestandteile wie im Falle von Rabatten.

Kommt es zu einer solchen Preisabsprache, ist dies eine sogenannte Kernbeschränkung, die als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Anwendungsbereich des Kartellverbotes des § 1 GWB liegt. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn Unternehmen, die in einem Konkurrenzverhältnis zueinanderstehen, sich direkt über ihre Preise austauschen und die ausgetauschten Informationen über das hinausgehen, was aus der Öffentlichkeit bereits bekannt ist.

Gebietsabsprachen zwischen Unternehmen

Ebenso wie im Fall der Preisabsprache wird auch bei der Gebietsabsprache zwischen Unternehmen um einen „Hardcore-Kartellverstoß“ gesprochen. Für diesen gibt es keine entlastenden kartellrechtlichen Rechtfertigungsgründe. Bei einer Gebietsabsprache teilen sich die Wettbewerber auf einem Markt bestimmte geografisch definierte Gebiete untereinander auf. 

Wettbewerbswidrig ist auch eine Kundenaufteilung, die statt auf einen besonderen geografischen Markt auf spezielle Kundengruppen gerichtet ist. Kartellrechtsverstöße wie Preis- oder Gebietsabsprachen haben in der Praxis enorme Auswirkungen auf das Vertriebsrecht. Vor diesem Hintergrund sollten die Vertriebsverträge innerhalb eines Unternehmens proaktiv auf deren Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht überprüft werden.

Informationsaustausch und Marktinformationssysteme

Der bloße Austausch von Informationen (nicht nur über Preise oder Gebiete kann als kartellrechtswidrig zu qualifizieren sein, wenn hierdurch eine erhebliche nachteilige Veränderung der Marktverhältnisse erfolgt. 

Insbesondere innerhalb von Verbänden sollte der Informationsaustausch äußerst vorsichtig gehandhabt werden. Die anderen Verbandsmitglieder sind als Konkurrenten auf dem Markt einzustufen und schnell tauchen wettbewerbssensible Informationen in Tagesordnungspunkten, Sitzungsprotokollen, Wortmeldungen, Leitfäden oder Positionspapieren auf. 

Kartellrechtlich „sauber“ ist der Informationsaustausch nur dann, wenn spezielle Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder Verhaltensweisen durch die Informationen nicht möglich sind.

Preisbindung der zweiten Hand

Es ist ein Kartellverstoß, wenn die Möglichkeiten des Käufers von Produkten wettbewerbsrechtlich eingeschränkt werden, indem der Käufer seinen eigenen Weiterverkaufspreis nicht frei festlegen und bestimmen kann. Feste Preisvorgaben in einem Distributionsvertrag sind klar kartellrechtswidrig. Erlaubt sind lediglich unverbindliche Preisempfehlungen und bestimmte Preisobergrenzen, wenn sie sich gerade nicht wie Fix- oder Mindestpreisbindungen auswirken.

In der Praxis tritt häufig die sogenannte Preisbindung der zweiten Hand auf. Hierbei erklären Unternehmen ihren Händlern, dass die Einhaltung der vom Hersteller „erwünschten“ Preise als unverbindliche Preisempfehlung notwendig sei, es anderenfalls zu Sanktionen wie Lieferverweigerungen oder schlechteren künftigen Lieferkonditionen kommen kann.

Hiervon betroffene Händler – egal ob mit stationärem Geschäft oder im Online-Vertrieb – können neben dem Zivilrechtsweg wie einer Klage auf Weiterbelieferung zu den bisherigen Konditionen auch den Beschwerdeweg beim Kartellamt beschreiten.

In strategischer Hinsicht ist es nicht selten geboten, sowohl die Klage einzureichen und gleichzeitig das Kartellamt einzuschalten, zumal es enorme Schäden durch eine Lieferverweigerung des Produktherstellers abzuwehren sind.

Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung von Kartellverstößen

Innerhalb eines Unternehmens muss zunächst ein eigenständiges Problembewusstsein für die kartellrechtlichen Belange und die Folgen von Kartellrechtsverstößen bestehen und es müssen die kartellrechtlichen Verantwortlichkeiten geklärt sein.

Angesichts von hohen Millionen- Bußgeldern, immensen Schadenersatzansprüchen und der Unwirksamkeit der eigenen Vertriebsverträge sind auch tiefgreifende Imageschäden für das betroffene Unternehmen die Folgen. Eine gut organisierte Compliance-Struktur sowie Mitarbeiterschulungen in einem Unternehmen helfen, die jeweils unterschiedlichen Anforderungen an kartellrechtskonformes Verhalten aufzuzeigen. 

Sollte es gleichwohl zu einem Kartellverstoß gekommen sein, oder sogar das Bundeskartellamt mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen, sollten sämtliche Unterlagen und Nachweise gesammelt einem im Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalt übergeben werden. Hierdurch fallen die Dokumente unter das Anwaltsprivileg und sind dem kartellbehördlichen Zugriff entzogen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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