Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dankes- und Wunschformel am Schluss des Arbeitszeugnisses

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Ein Arbeitnehmer hat auch bei einer (leicht) überdurchschnittlichen Bewertung im Arbeitszeugnis keinen Anspruch auf eine "Dankes- und Wunschformel" als Schlussformulierung.

Mit dieser Frage, also ob vom Arbeitgeber eine entsprechende Abschlussformel verlangt werden kann, musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2022 (9 AZR 146/21) nun erneut auseinandersetzen.

Was war passiert?


Anlass der Überprüfung war ein Streit, bei dem ein Arbeitnehmer die Ergänzung seines Zeugnisses um eine Schlussformel, in der ihm für die geleistete Arbeit gedankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg gewünscht wird, klageweise geltend gemacht hat. Nachdem er in der ersten Instanz zunächst unterlag, gab ihm das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf in der Berufung anschließend Recht. Demnach stehe jedenfalls einem Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und zumindest leicht überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, ein Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis zu. Damit war der beklagte Arbeitgeber nicht einverstanden und legte Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Am Ende überzeugten die Argumente des LArbG Düsseldorf den 9. Senat des BAG nicht. Er urteilte (25. Januar 2022 – 9 AZR 146/21) , dass es auch für den Fall der Attestierung einer überdurchschnittlichen Leistung bei der ständigen Rechtsprechung verbleibt, wonach ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die im Streit stehende Abschlussformulierung hat. Bei einer leicht überdurchschnittlichen Bewertung folge ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB. Das Rücksichtnahmegebot könne laut dem BAG nicht herangezogen werden, um abschließende gesetzliche Regelungen zu erweitern. Die Regelung zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO sei aber abschließend. Der Gesetzgeber habe dort ausdrücklich festgelegt, auf welche Inhalte ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht um weitere Inhalte zu ergänzen, obwohl bei der Neufassung der Norm auch die kurz zuvor ergangene Entscheidung des Senats bekannt war, wonach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel hat, würde die Ableitung eines solchen Anspruchs aus § 241 Abs. 2 BGB die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten.

Fazit:


Das BAG entwickelt seine bestehende Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel als Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses fort. Einklagen sollte man eine solche Schlussformulierung (auch) bei einer überdurchschnittlichen Bewertung nach alldem besser nicht.


Stephan Kersten

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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