Kein automatischer Verfall des Urlaubs trotz fehlenden Urlaubsantrags

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Bislang war es so, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit Ablauf eines Kalenderjahres verfiel, wenn er keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (kurz: BurlG). Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ging somit automatisch unter. Lediglich in Ausnahmefällen, d. h. bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, wurde der Urlaub in das erste Quartal des nächsten Kalenderjahres gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BurlG übertragen. Diese bisher in Deutschland gelebte Praxis wird nunmehr durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (kurz: EuGH) mit Urteilen vom 06.11.2018 (Az. C-616/16 und C-684/16) auf den Kopf gestellt.

Zukünftig muss der Arbeitgeber aktiv auf seine Mitarbeiter zugehen und diese auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und „klar und rechtzeitig“ darauf hinweisen, dass der Urlaub am Ende des Jahres oder des Übertragungszeitraums, bzw. am Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nimmt. Lediglich dann, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass dies geschehen ist und der Arbeitnehmer aus „freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage“ auf den Urlaub verzichtet hat, kommt nunmehr ein Verfall des Urlaubs- und des Abgeltungsanspruchs in Frage.

Im einem der oben zitierten Urteile war der Kläger vom 13.5.2008 bis zum 28.5.2010 Rechtsreferendar in Berlin. In der Zeit vom 1.1.2010 bis zur Beendigung seiner Ausbildung am 28.5.2010 hatte der Kläger keinen Urlaub genommen. Am 18.12.2010 beantragte der Kläger deswegen, dass man ihm für den nicht genommenen Jahresurlaub eine finanzielle Abgeltung gewährt. Nachdem der Kläger in der ersten Instanz unterlag, legte das für die Berufung zuständige Oberverwaltungsgericht den Fall im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH vor und setze das Verfahren aus. Der EuGH entschied gemäß den oben gemachten Ausführungen im Sinn des Klägers, der Urlaubsanspruch war nicht automatisch verfallen.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Seidel gerne zur Verfügung.


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