Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung

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Bei sog. Haustürgeschäften müssen Unternehmer ihre Kunden darüber aufklären, dass sie einen Auftrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen können. Unterbleibt dies, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. Kunden können dann unter Umständen auch nach Abschluss der Arbeiten den Vertrag noch widerrufen und die Bezahlung verweigern.

Dies entschied der europäische Gerichtshof am Mittwoch dem 17.5.2023 (Az: C-97/22). Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Verbraucher schloss mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus. Der Unternehmer versäumte es, den Verbraucher darüber aufzuklären, dass ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen worden war.

Nach Abschluss der Arbeiten legte der Unternehmer die entsprechende Rechnung vor. Der Verbraucher bezahlte jedoch nicht, sondern erklärte den Widerruf des Vertrages. Er machte geltend, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf die Vergütung habe, da er es versäumt habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren und die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist abgeschlossen worden sein.

Der Unternehmer klagte seinen Lohn vor einem deutschen Gericht ein. Dieses legte die Sache dem europäischen Gerichtshof vor. Es musste die Frage geprüft werden, ob ein Widerruf nach Ausführung der Leistung einen Vergütungsanspruch des Unternehmers ausschließt oder ob dieser zumindest Wertersatz für die erbrachten Leistungen verlangen kann.

Der europäische Gerichtshof entschied, dass ein Verbraucher von jeder Zahlungspflicht für Dienstleistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrages erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher dieses Recht nach Erfüllung des Vertrages ausgeübt hat.

Dem Verbraucher steht bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ ein Widerrufsrecht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

  • der Unternehmer mit einem Verbraucher den Vertrag an einem Ort schließt, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (z.B. vor Ort beim Kunden) bzw.
  • der Unternehmer dem Verbraucher ein Vertragsangebot außerhalb dessen Geschäftsräume unterbreitet bzw.
  • der Vertrag zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax oder E-Mail) geschlossen wurde, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers von diesem persönlich oder individuell angesprochen wurde.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt bei Werkverträgen mit Vertragsschluss, frühestens mit der Belehrung über dieses Widerrufsrecht. Erfolgt keine / oder keine ordnungsgemäße Belehrung, so verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate (beträgt also zwölf Monate und 14 Tage).


Praxistipp:

Der Unternehmer sollte unbedingt Belehrungsformulare über das Widerrufsrecht vorbereitet und bei Terminen vor Ort dem Kunden zur Unterschrift vorlegen.

Anschließend sollte mit den Arbeiten nicht vor Ablauf der 14-tägigen Frist begonnen werden.

Sollte der Kunde Wert darauf legen, dass bereits vor Ablauf der Frist mit den Arbeiten begonnen wird, sollte der Kunde zusätzlich bestätigen, dass er den vorzeitigen Beginn der Arbeiten ausdrücklich verlangt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beendet werden bzw. dass er Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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