Kein gerichtlich angeordnetes Wechselmodell

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Das zurzeit stark propagierte Wechselmodell, wonach Kinder exakt die gleiche Zeit bei der Mutter und beim Vater verbringen, kann nicht gegen den Willen eines Elternteiles vom Gericht angeordnet werden.

So hat es auch das Oberlandesgericht München entschieden, Beschluss vom 15.01.2013. Denn es gibt hierfür keine gesetzliche Grundlage. Nur der regelmäßige Umgang mit dem Kind kann gemäß § 1684 BGB gerichtlich angeordnet werden.

Es ist auch sinnvoll, dieses Wechselmodell Eltern nicht aufzuzwingen. Denn die Einigung der Eltern auf ein Wechselmodell setzt ein hohes Maß an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft voraus. Auch eine Einigung auch über die finanziellen Regelungen ist erforderlich, da ansonsten gerichtliche Auseinandersetzungen zu vielen Einzelpunkten drohen. Denn zunächst ist die beiderseitige Höhe der Kindesunterhalts- und der etwaigen Betreuungs- oder sonstigen Ehegattenunterhaltsansprüche zu klären. Damit steht aber noch nicht fest, wer welche Anschaffungen für die Kinder bezahlt. Bei stark verstrittenen Elternpaaren kann dies zu Auseinandersetzungen über jede einzelne Ausgabe für z. B. Wintermantel, Schuhe oder Sportsachen führen.

Darüber hinaus müssen die gemeinsamen Kinder den immerwährenden Aufenthaltswechsel gut verkraften. Beide Eltern sollten bereit und in der Lage sein, darauf Rücksicht zunehmen, wenn es nicht so ist. Der eigene Wunsch, gleich viel Zeit mit den Kindern zu verbringen, muss zugunsten der Kinder zurück gestellt werden.

Ein gerichtlich aufgezwungenes Wechselmodell kann deshalb nicht erfolgreich sein. Denn die Vielzahl der im Wechselmodell erforderlichen Absprachen bis hin zur Einigung über finanzielle Ausgaben kann nicht durch eine gerichtliche Regelung ersetzt werden. Ein derartiger Gerichtsbeschluss wäre aus meiner Sicht in der Regel nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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