Kein Handyverbot für Fahrlehrer

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Darf der Fahrlehrer als Beifahrer während der Ausbildungsfahrt mit dem Handy telefonieren?

Diese Frage war lange sehr umstritten. Das OLG Düsseldorf beispielsweise sagte ja, das OLG Bamberg nein.

Die eine Meinung wird u.a. damit begründet, dass der Fahrlehrer das Fahrzeug nicht eigenhändig führt, er somit nicht Fahrzeugführer ist und nur diesem das Handy-Telefonieren untersagt sei.

Dem wird entgegengehalten, dass die Konsequenz, dass der Fahrlehrer nicht Fahrzeugführer sei, ja bedeuten würde, der Fahrschüler würde ohne Führerschein fahren. Außerdem müsse der Fahrlehrer den Fahrschüler jederzeit im Auge haben und ihm daher seine volle Konzentration schenken.

Die Frage wurde nunmehr (endlich) dem BGH vorgelegt und dieser hat nunmehr zumindest teilweise Klarheit geschaffen. Er hat nämlich entschieden, dass ein Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt zumindest dann nicht Führer des Kraftfahrzeugs sei, wenn der fortgeschrittene Ausbildungsstand des Fahrschülers ihm keinen Anlass zum Eingreifen in der konkreten Situation gebe. In dem zu entscheidenden Fall hat es sich um die 6. Fahrstunde gehandelt.

Eine kleine Unsicherheit bleibt nunmehr noch. Was ist nämlich, wenn der Fahrschüler noch nicht „fortgeschritten“ ist?

M.E. kann es hier nicht entscheidend sein, ob der Fahrschüler „fortgeschritten“ ist. Ab wann wäre das denn? Wahrscheinlich ist das auch bei jedem Fahrschüler unterschiedlich.

Solange der Fahrlehrer nicht von seinem Beifahrersitz aus in die Lenk- und Antriebsvorgänge eingreift, kann er wohl nicht als Fahrzeugführer angesehen werden und sich nicht eines Handy-Verstoßes strafbar machen. Er begeht damit beim Telefonieren keine Ordnungswidrigkeit, unabhängig von der Frage, ob er während einer Fahrstunde tatsächlich telefonieren sollte.

Florian Schmidtke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Dozent in der Fahrlehrerfortbildung


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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