Kein Handyverstoß durch bloßes Halten

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Das Amtsgericht in Celle hatte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) beim Fahren eines Pkw zu einer Geldbuße verurteilt. Gleichfalls kommt es in diesen Fällen automatisch zur Eintragung eines Punktes in Flensburg. Aber eben nur, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird.

Dazu ist es im vorliegenden Fall dann aber nicht gekommen. Denn das Urteil von dem OLG Celle hob das Urteil des Amtsgerichtes durch Beschluss vom 7. 2. 2019 – Aktenzeichen: 3 Ss (Owi) 8/19 – auf. Was war passiert? Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes hatte der Betroffene ein Kraftfahrzeug geführt und – jetzt kommt es – „benutzte dies, indem er es in seiner Hand hielt“

Weitere Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Amtsrichter dann noch ausgeführt, dass die Zeugin nicht habe sehen können, auf der Betroffene Sprechbewegungen gemacht habe. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass bereits das bloße Halten des Mobiltelefons ausreicht und den Tatbestand erfüllt.

Weit gefehlt! Gegen dieses Urteil wendete sich denn auch der Betroffene mit der auf die Sachrüge gestützte und mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde. Er meint, dass auch weiterhin zum Halten des Mobiltelefons die Nutzung einer Bedienfunktion hinzutreten musste, um den Tatbestand zu erfüllen.

Und dies ist genau richtig: es ist eben, obwohl dies derzeit durchaus umstritten ist, dem Tatbestandsmerkmal der „Benutzung“ eines Handys weiterhin ein eigener Regelungsgehalt zuzuschreiben. Dies knüpft an die mit der Benutzung einhergehenden verkehrssicherheitsgefährdenden Tätigkeiten an. Vom möglichen Wortsinn des Begriffs „benutzen“ ist aber die bloße Ortsveränderung des elektronischen Geräts (gemeint ist: kurz in die Hand nehmen) nicht mehr gedeckt. 

Denn eine solche Handlung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Gerätes auf. Das bedeutet, dass auch weiterhin über das bloße „Halten“ hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräte hinzukommen muss.

Dieser Nachweis ist auch im Bußgeldverfahren immer erforderlich. Betroffene, die einen Bußgeldbescheid wegen eines Handyverstoßes erhalten, sollten daher gegebenenfalls im Wege des Einspruchs überprüfen lassen, ob eine solche Benutzung seitens der Ermittlungsbehörde tatsächlich nachweisbar ist. 

Ist dies nicht der Fall, ist die Folge ein Freispruch. Bitte bedenken Sie: hieran hängt immerhin die Eintragung eines Punktes in Flensburg.

Weitere Infos zum Thema:

http://www.ra-hartmann.de/kein-handyverstoss-durch-blosses-halten-dr.-hartmann-partner.html


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