Kein Mindestlohn für obligatorische Praktika vor Studienbeginn

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Der BAG hat mit Urteil vom 19.01.2022 – Az. 5 AZR 217/21 – entschieden, dass für Praktika, die Voraussetzung für die Aufnahme bestimmter Studiengänge sind, kein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns besteht.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin sich für  einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an einer staatlich anerkannten privaten Universität beworben. Zulassungsvoraussetzung war nach der Studienordnung ein 6-monatiges Praktikum im Krankenpflegedienst.

Die Klägerin absolvierte das Praktikum bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Eine Vergütung wurde nicht vereinbart.

Im Anschluss machte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Mindestlohngesetz einen Zahlungsanspruch von insgesamt 10.269,85 € geltend. (Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung)

Das LAG Reinland-Pfalz wies die Klage ab. Auch die Revision vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Hinsichtlich Zahlung von Urlaubsentgelt wurde die Revision mangels Revisionsbegründung bereits als unzulässig abgewiesen.

Auch im Übrigen sah das BAG keine Zahlungsansprüche der Klägerin. Das LAG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes unterfalle.

Unter den Geltungsbereich des MiLoG fallen gem. § 22 I MiLoG Arbeitnehmer/innen und im Wege einer gesetzlichen Fiktion diesen gleichgestellte Praktikanten/innen.

Die Klägerin sei zwar unstreitig als Praktikantin i.S.v. § 22 I 3 MiLoG beschäftigt gewesen, jedoch habe sie der Ausnahmeregelung des § 22 I 2 MiLoG unterlegen, da es sich bei dem Vorpraktikum um ein Pflichtpraktikum i.S.d. MiLoG handele.

Dies nachdem das Praktikum obligatorisch aufgrund der hochschulrechtlichen Bestimmung des § 3 II der Studienordnung zu leisten gewesen sei. Es sei ferner auch zwischen den Parteien -  zumindest konkludent -  vereinbart gewesen, dass ein Pflichtpraktikum zum Zwecke der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erbracht werden sollte.

Nachdem es sich um eine staatlich anerkannte Universität handelte, seien deren Zulassungsvoraussetzungen letztlich auch im Geltungsbereich des § 22 I 2 MiLoG öffentlich-rechtlichen Regelungen gleichzustellen.

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