Kein Pferdekauf ohne Ankaufsuntersuchung

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Der Fall:

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag den 18 Jahre alten Haflinger zu einem Preis von 1800 €. Vertraglich sicherte der Beklagte zu, dass in der Zeit, in der er das Tier in seinem Besitz hatte, dieses keine Krankheiten hatte. Schon kurz nach Übergabe des Pferdes stellte die Käuferin fest, dass das Tier auf der rechten Hinterhand lahmte. Der Tierarzt diagnostizierte, dass eine bereits länger andauernde Erkrankung zu dieser Lahmheit führte.

Die Klägerin ging somit davon aus, dass der Beklagte in Kenntnis dieser Lahmheit, die er letztlich beim Verkauf verschwieg, sie arglistig getäuscht hatte und verlangte zunächst außergerichtlich von dem Beklagten gegen Rückgabe des Pferdes die Erstattung des Kaufpreises. Der Beklagte weigerte sich und es kam zu einem Rechtsstreit. Die Klägerin verzichtete auf ihr Rücktrittsrecht aufgrund der bereits zu dem Pferd aufgebauten emotionalen Bindung und verlangte anstelle des Rücktritts alternativ die Minderung des Kaufpreises. Die Klage wurde abgewiesen.

Obwohl die Klägerin aufgrund der Diagnose des Tierarztes sicherlich davon ausgehen konnte, dass bereits beim Verkauf und der Übergabe des Pferdes dieses an einer länger andauernden Lahmheit gelitten hatte, ist es der Klägerin im Rechtsstreit nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen.

Beweislast im Verfahren:

Aufgrund der Beweislast, die regelt und festlegt, welche Partei die von ihr behaupteten Tatsachen vortragen und zu beweisen hat, musste hier die Käuferin im Klageverfahren den Beweis erbringen, dass der Beklagte bereits bei Verkauf die Absicht hatte, sie über den Gesundheitszustand des Pferdes zu täuschen. Das Gericht hat auf Antrag einen Sachverständigen zu der Behauptung, bei dem Wallach läge eine schon länger andauernde Erkrankung vor, bestellt. Die Klägerin musste, da sie die Beweislast hatte, für den Sachverständigen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2500 € zahlen. Der Sachverständige nahm zwar den Gutachterauftrag an, teilte dann aber mit, dass er als Nicht- Tierarzt die Frage nicht beantworten könnte.

Die Urteilsgründe:

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Lahmheit des Pferdes es an hinreichendem Vortrag eines Mangels fehle. Es sei zu beachten, dass allein eine Lahmheit des Pferdes keinen Mangel darstelle, sondern dass dies ein Mangelsyndrom sei, sodass es der Klägerin in diesem Zusammenhang oblag, vorzutragen, inwiefern hier eine Beeinträchtigung bzw. eine Grunderkrankung des Tieres gegeben gewesen sei und weshalb es sich nicht zur vorausgesetzten Verwendung bzw. üblichen Verwendung eigne (Zitat aus den Urteilsgründen Amtsgericht Herzberg am Harz, Aktenzeichen 4C456/17).

Sicher hätte hier die Klägerin noch die Möglichkeit gehabt, den behandelnden Tierarzt als sachverständigen Zeugen zu benennen. Diesem Beweisantritt wäre das Gericht auch nachgekommen. Trotz ausdrücklichem Rat durch ihren Rechtsanwalt hat sie dann allerdings darauf verzichtet und in Kauf genommen, dass die Klage aus obigen Gründen abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens übernahm die Rechtsschutzversicherung.

Tipp: Ankaufsuntersuchung

Bevor man sich dazu entschließt, einen Pferdekaufvertrag zu unterschreiben, sollte man drauf bestehen, dass eine Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt seines Vertrauens vorgenommen wird. Den Umfang dieser AKU bestimmt grundsätzlich der Käufer. Bei einer vom Tierarzt vorgenommenen Beugeprobe hätte man eine bereits bestehende Lahmheit feststellen können.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht (RVG)kostenpflichtig ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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