Kein "Pranger" im Treppenaufgang

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Einen „öffentlichen Aushang" im Treppenaufgang oder an der Wohnungstür mit verletzendem und beleidigendem Inhalt, verbunden mit Rügen des Wohnverhaltens, müssen Bewohner einer Eigentumswohnanlage nicht hinnehmen.

Dies hat kürzlich das Amtsgericht München entschieden. (AG München Urt.v.15.05.2013, Az. 481 C 2412/12 WEG)

Auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dürfen keine Schreiben mit beleidigendem Inhalt in einem Mehrfamilienhaus einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Berechtigte Interessen - so das Gericht in den Entscheidungsgründen - können anders geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Der Unterlassungsklage wurde daher stattgegeben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.


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