Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten des Jobcenters Dortmund in 2016

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Die Kosten der Unterkunft sind immer wieder ein Streitthema vor Gericht. Die Jobcenter verweisen auf Zahlen, die sie ermittelt haben, um Mietobergrenzen zu entwickeln.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet, welche Anforderungen an ein solches Konzept zu stellen sind.

Nach dem Urteil des BSG vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R, muss für die Ermittlung der angemessenen Kosten ein schlüssiger operativer Datensatz zugrunde gelegt werden.

Das Konzept des Grundsicherungsträgers muss hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergibt, vgl. BSG vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08.

Bestehen aber erheblichen Bedenken, die dazu führen, dass es sich nicht um ein sogenanntes schlüssiges Konzept handelt, ist die Folge, dass weiterhin die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zu zahlen sind.

In einem aktuellen Urteil des SG Dortmund vom 02.02.2018, Az. S 27 AS 3056/16, wurde festgestellt, dass für Dortmund im Jahr 2016 kein schlüssiges Konzept des Jobcenters Dortmund vorlag.

Das Gericht konnte nicht erkennen, welchen empirischen Erhebungen und systematischen Datenverarbeitungen die Feststellungen zugrunde liegen.

Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes im Jahr 2016 wiedergegeben wurden, sind nicht vorhanden.

Damit sind nach Ansicht des Gerichts die Kosten aber nicht unbegrenzt zu übernehmen, sondern weiterhin die Werte nach dem Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zu übernehmen.

Insofern kann jedem Betroffenen aus Dortmund nur angeraten werden, notfalls in Form von Überprüfungsanträgen ihn betreffende Fälle aus dem Jahr 2016 anzugreifen und einen Anwalt auf dem Gebiet des Sozialrechts aufzusuchen und sich beraten zu lassen.


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