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Kein Versicherungsschutz bei Verlassen der Unfallstelle

  • 2 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Unfall die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer seine versicherungsrechtliche Wartepflicht vorsätzlich nicht erfüllt hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autofahrer beim Einparken einen anderen geparkten Wagen leicht gestreift, dies aber nach eigenen Angaben nicht bemerkt. Er fuhr zunächst weiter, um eine Auslieferung zu machen. Jedoch bemerkte er auf dem Rückweg ein paar Jugendliche, die das andere Fahrzeug fotografierten, und hielt an, um nachzufragen. Erst von den Jugendlichen wurde er auf den Unfall aufmerksam gemacht. Nachdem er sein Fahrzeug etwas weiter weg abgestellt hatte und zu dem beschädigten Wagen zurückkehrte, waren die Jugendlichen verschwunden und konnten vom Autofahrer nicht mehr weiter befragt werden.

Der Autofahrer nahm daraufhin selbst beide Fahrzeuge in Augenschein, wobei er bei seinem eigenen keinerlei Schaden und bei dem anderen Auto lediglich eine kleine Eindellung entdeckte, die seiner Meinung nach aber nicht vom Einparkmanöver herrühren konnte. Er kehrte daraufhin zu seiner Arbeitsstätte zurück und informierte seinen Vorgesetzten über den Vorfall. Dieser wusste schon Bescheid, denn der Eigentümer des geparkten und beschädigten Fahrzeugs hatte sich bereits gemeldet.
Erst am nächsten Tag kehrte der Autofahrer zur Unfallstelle zurück, traf dort den Eigentümer des anderen Autos an und erklärte diesem den Unfallhergang. Erst dann wurde mit der Polizeidienststelle eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge vereinbart.

Die Kfz-Versicherung des Autofahrers bzw. seines Arbeitgebers regulierte zwar den Schaden, verlangte jedoch den Betrag vom Versicherungsnehmer zurück und berief sich darauf, dass der Autofahrer die versicherungsrechtliche Wartepflicht nicht eingehalten habe.

Das Gericht entschied in diesem Fall zugunsten des Versicherers. Da zwischen Unfall und Unterrichtung des anderen Fahrzeugeigentümers mehr als 24 Stunden lagen, könne nicht mehr von einer unverzüglichen Schadensmeldung gesprochen werden, weshalb der Tatbestand einer Unfallflucht (§ 142 StGB) gegeben sei. In den Augen der Richter hatte der Autofahrer auch eine ihm durch den Versicherungsvertrag obliegende Pflicht - nämlich die Wartepflicht - vorsätzlich verletzt. Er hatte den Unfallort verlassen, ohne die Polizei zu rufen, und hatte somit die notwendigen Feststellungen zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht ermöglicht. Die Beschädigung hatte er zumindest für möglich gehalten, denn er hatte seinen Vorgesetzten informiert.

Da nach einer Klausel des Versicherungsvertrages der Versicherer bei Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Versicherungsnehmer von der Leistung befreit ist, gaben die Richter der Kfz-Versicherung Recht.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 01.10.2010, Az.: 13 S 75/10)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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