Keine Entscheidung des BGH zur Frage der Verwirkung des Rücktrittsrechts beim Darlehenswiderruf

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Am 15.12.2015 sollte der Bundesgerichtshof in der Sache XI ZR 180/15 zur Frage der treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen Stellung nehmen. Laut Pressemitteilung des BGH vom 09.12.2015 wurde dieser Termin jedoch wegen der außergerichtlichen Einigung der Parteien abgesetzt.

Dies ist nun bereits die zweite Terminsaufhebung betreffend die Thematik der Verwirkung des Widerrufsrechts. Bereits der für den 23.06.2015 angesetzte Verhandlungstermin (XI ZR 154/14) war kurzfristig aufgehoben worden nachdem die Klägerin ihre Revision zurückgezogen hatte. In diesem Fall wird vermutet, dass die Rücknahme der Revision durch die Klägerin, die Darlehensnehmern, deswegen erfolgt war, weil die beklagte Bank in Erwartung einer für sie negativen Entscheidung des BGH dieser ein entsprechendes Vergleichsangebot unterbreitet hatte.

Offensichtlich versuchen die Banken, eine Entscheidung des BGH zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts auf jeden Fall verhindern zu wollen. Die berechtigte Befürchtung ist dabei, dass der BGH gegen die Banken entscheidet. Denn bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts der letzte Rettungsanker, den die Banken, gerichtlich wie außergerichtlich, auswerfen. Dabei wird damit argumentiert, dass wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Ausübung des Widerrufsrecht ein langer Zeitraum liegt oder wenn der Darlehnsvertrag bereits beendet gewesen war, die Bank nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfe, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Dabei sei die Bildung des schutzwürdigen Vertrauens der Bank auch durch die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen.

Nach dieser erneuten „Nichtentscheidung“ dürfte nach Auffassung der KKWV-Anwaltskanzlei das Argument der Verwirkung des Widerrufsrechts, bis auf extreme Ausnahmefälle, wohl in einer Auseinandersetzung bezüglich des Darlehenswiderrufs kaum noch zum Tragen kommen bzw. ins Leere laufen. Hinzu kommt, dass die Tendenz bei den Land- und Oberlandesgerichten schon seit längerer Zeit dahin geht, dass eine Verwirkung nicht infrage kommt. Das Argument, es gäbe hierzu keine höchstrichterliche Entscheidung verfängt somit nicht mehr.

Ungemach droht Darlehensnehmern, die sich wegen einer fehlerhaften Aufklärung über das Widerrufsrecht von ihrem Vertrag lösen wollen, aber durch den Gesetzgeber. Nach dem Willen der Bundesregierung und der Kreditwirtschaft soll die Widerrufsfrist für Neuverträge auf ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss sowie für Altverträge auf drei Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes befristet werden. Dies wäre das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“. Zwar hat der Bundestag den Gesetzesentwurf noch nicht beschlossen, doch Experten hielten es derzeit für möglich, dass die Parlamentarier den Empfehlungen von Bundesrat und Bundesregierung folgten. Das Inkrafttreten der Neuregelung ist im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die am 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Ein Widerruf von alten Darlehensverträgen wäre dann nur noch bis 21. Juni 2016 möglich.

Die KKWV-Anwaltskanzlei rät betroffenen Darlehensnehmern daher frühzeitig prüfen zu lassen ob sie ihre Darlehensverträge widerrufen könnten. Ist dies der Fall, sollten sie von diesem Recht zeitnah Gebrauch machen. Denn mit dem Ende der Widerrufsfrist für Altverträge würde einen Ansturm auf Kanzleien und Gerichte auslösen, sodass die Bearbeitungszeiten sich mutmaßlich verlängern würden.

Die KKWV-Anwaltskanzlei überprüft daher gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf mögliche Fehler in der Widerrufsbelehrung. Ansprechpartner hierfür in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Diesen erreichen Sie telefonisch oder per E-Mail.

Kanzleiprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


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