Keine Feststellungklage beim Verbraucherwiderruf

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15) entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Darlehensvertrag widerrufen und später auf Rückabwicklung geklagt hat, seine Ansprüche konkret beziffern und diese im Wege der Leistungsklage geltend machen muss.

Der Sachverhalt: Widerruf von Darlehensverträgen

Eine Darlehensnehmerin schloss mit der beklagten Bank im Juni und im November 2007 jeweils einen Verbraucherdarlehensvertrag. Diese widerrief sie mit einem entsprechenden Schreiben im Juli 2014. Einschlägige Regelungen waren hier die Widerrufsvorschriften des Fernabsatzrechts.

Nachdem die beklagte Bank dem Widerruf der Darlehensnehmerin nicht nachkam, reichte diese eine Feststellungsklage mit dem Klagebegehr ein, festzustellen, dass der erklärte Widerruf wirksam sei und somit ihrerseits keine Zahlungsverpflichtungen mehr bestünden.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht (LG) München wies die Klage ab. Daraufhin ging die Klägerin beim Oberlandesgericht (OLG) München in Berufung. Das Gericht erklärte die Feststellungsklage für zulässig und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten. Gegen das Urteil legte die beklagte Bank beim BGH Revision ein.

Urteil des BGH: Leistungsklage hat Vorrang

Der BGH entschied zulasten der Klägerin und hob das Urteil des OLG München auf. Nach der Auffassung des BGH habe die Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage. Voraussetzung sei jedoch, dass die Leistungsklage den gleichen Erfolg verspreche und der Klägerin somit zumutbar sei.

Bei der Feststellungsklage ziele das Klagebegehr auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs ab. Dieses Begehren bedeute letztendlich, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, so der BGH. Dies decke sich jedoch wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückzahlung der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese seien jedoch im Rahmen der Leistungsklage geltend zu machen. Anders liege der Fall lediglich dann, wenn es sich um verbundene Verträge handele.

Damit eine zivilrechtliche Klage zulässig ist, ist es darüber hinaus essentiell, dass die Klägerin ihre Forderungen genau beziffert. Das Klagebegehr der Klägerin im Rahmen der Feststellungsklage sei jedoch nicht ausreichend detailliert gewesen, so der BGH weiter. Im Wege der Leistungsklage müsse die Klägerin ihre genauen Forderungen, insbesondere die finanziellen Rückzahlungsansprüche, darlegen.

Allerdings entschied der BGH auch, dass die Feststellungsklage der Klägerin nicht ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden könne. Der Klägerin stehe das Recht zu, ihre Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umzustellen. Dafür müsse ihr vor einer endgültigen Klageabweisung Gelegenheit gegeben werden. Im Rahmen der Rückweisung an das OLG München habe dieses dann zu prüfen, ob die beklagte Bank tatsächlich die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen im Hinblick auf den Widerruf nicht erteilt habe und ob deshalb ein Widerruf zulässig gewesen sei.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

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