Keine Lohnfortzahlung bei einem ungeimpften Coronaerkrankten - Täuschung oder Realität ?

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Entgegen der Beteuerungen viele Ministerpräsidenten (Bouffier, Kretschmer) der Kanzlerin, des Kanzleramtsministers Braun und auch des Bundesgesund heitsministers Spahn keine Impfplicht einzuführen, wird diese jetzt durch die Sozialpartner stellvertretend eingeführt und der soziale Frieden damit aufs Spiel gesetzt. Hierbei werden täuschend falsche Begriffe verwendet, so dass gemeinhin der Eindruck entsteht, dass einem ungeimpften Coronaerkrankten keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Gemeint ist aber etwas völlig anderes, nämlich den Wegfall eines Entschädigungsanspruches nach dem neugefassten § 56 Abs 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes . Hierbei handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Berufsausübungsbeschränkungen infolge von Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie z.B eine Quarantäneanordnung, Betriebsstillegungen etc. Arbeitsrechtliche Schutzgesetze werden durch diese Neuregelung nicht berührt. Ergeht eine Quarantäneanordnung gegen einen Arbeitnehmer, sei es, dass er ein Risikogebiet bereist hat oder nachverfolgt und ein positiver PCR Test bei ihm durchgeführt wurde, so ist der Arbeitnehmer zunächst einmal für 5 Arbeitstage durch § 616 BGB (kurzfristige Verhinderung) geschützt, sein Lohnanspruch bleibt über diesen Zeitraum erhalten. Wird der Arbeitnehmer dann krank und arbeitstunfähig, entstehen für längstens 6 Wochen Lohnfortzahlungsansprüche nach dem Entgeldfortzahungsgesetz. Zwar schliesst § 3 Abs 1 des Entgeldfortzahlungsgesetzes einen Lohnfortzahlungs anspruch bei Verschulden ebenfalls aus. Die Messlatte für eine Verschulden ist arbeitsrechtlich aber sehr sehr hoch gelegt. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. März 2015 – 10 AZR 99/14 ) zuletzt entschieden, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt . Danach sind Suchterkrankungen nicht verschuldet. der weiteren Judikatur zufolge auch nicht Unfälle durch die Ausübung von selbstgefährdenden Sportarten, oder auch Schäden aufgrund von psychischen Ausfällen (Rage etc.) Auf Corona wird nicht verwiesen, Eine Analogie zu § 56 bs. 1 Satz 3 InfSchG ist wegen der nicht vergleichbaren Risikoverteilung und Risikogewichtung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Da die Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, durchaus auf vernünftigen Erwägungen beruhen, kann, insbesondere wenn Grunderkrankungen vorliegen, die die Gefahr von erheblichen Nebenwirkungen heraufbeschwören, oder weil man Impfstoffe nicht in Anspruch nehmen möchte, die noch nicht voll zugelassen sind, kann eine Entscheidung sich nicht impfen lassen, nicht unvernünftig sein. Die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung sind schützenswerte Individualrechte, die eine solche Entscheidung vernünftigerweise tragen, sie ist daher zu respektieren und nicht schuldhaft. Auch die Entscheidung weniger riskante noch nicht zugelassene Impfstoffe (Totimpfstoffe) in Anspruch nehmen zu wollen, sobald diese zugelassen sind, ist sicher zu respektieren und nicht schuldhaft. Die jetzige politischen Druckkampagne, die zukünftige Entwicklungen völlig ignoriert und immer noch handelt, als werde die Welt am morgigen Tag untergehen, stösst unangenehm auf. Sie ist mit ihrer Fixierung auf die notzugelassenen Impfstoffe mit § 3 Heilmittelwerbegesetz nicht zu vereinbaren. Der sich in Quarantäne befindliche symptomlos Getestete läuft lediglich Gefahr, das er nach Ablauf von 5 Tagen bis zum Ende der Quarantänezeit (14 Tage) für 9 Tage keinen Lohnausgleich erhält. Das ist verschmerzbar. Erkrankt der Quarantänebetroffene. treten bei ihm krankeitsbedingte Symptome auf, hat er Anspruch darauf, dass ihm ein Arzt, auf telefonische Nachfrage einen Krankenschein zukommen lässt, der dann Lohnfortzahlungsanprüche längstens für die nächsten 6 Wochen begründet,. Mütter erkrankter Kinder sind ebenfalls nicht schutzlos, sie haben nach Ablauf von 5 Tagen (§ 616 BGB) und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung und das Kinderkrankengelt gem. § 45 SGB V.


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