Keine Lust auf Umgang

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Das Elternteil, in wessen Obhut sich das Kind befindet, hat die Pflicht, auf das Kind positiv einzuwirken und eine Umgangsverweigerung  zu verhindern


In der Entscheidung des OLG Brandenburg mussten sich die Richter mit der Frage beschäftigen, welche Pflichten der betreuende Elternteil von getrenntlebenden Eltern hat, auch bei einen Heranwachsenden (15-jähriger Teenager) die Umgangsrechte des anderen Elternteil gegen dessen Willen durchsetzen.

Kinder können gerichtlich nicht verpflichtet werden, den Umgang wahrzunehmen. Auch ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, Kinder zum Umgang zu überreden oder zu drängen. Anders sieht dies jedoch bei dem Elternteil aus, bei welchem die Kinder ihren Aufenthalt haben.

Die Regelungen des BGB beinhalten einklagbare Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern, insbesondere die Wohlverhaltensklausel. Aus dieser ergibt sich die Verpflichtung des Elternteil, bei dem das Kind seinen regemäßigen Aufenthalt hat, auf dieses erzieherisch einzuwirken und den Umgang zum anderen Elternteil zu unterstützten und zu gewärleisten. Es ist die Aufgabe des Obhutselternteils dafür zu sorgen, dass das Kind die Widerstände abbaut und eine positive Einstellung zum anderen Elternteil bekommt. Dies ist unabhändig davon - so das OLG Brandenburg - ob das Kind den Vater "schwierig" findet oder nicht. Für eine gesunde kindliche Entwicklung ist die Auseinandersetzung mit der Eltern-Kind-Beziehung unerlässlich. Der Wille des Kindes ist daher nicht immer allein zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Obhutselternteil auf den Heranwachsenen positiv einwirken.

Das OLG hat in seiner Entscheidunng auf die altersspezifischen Verhaltensweisen eines Heranwachsenden hingewiesen und dem Elternteil, bei welchem der Teenager wohnt, die Aufgabe und die Pflicht zugeordnet, auf den Heranwachsenden entsprechend erzieherisch einzuwirken und alles zu versuchen, was dem Umgang dienlich ist.

Der Elternteil der betreut, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden, wenn der Heranwachsende den Umgang boykottiert, da in diesem Fall vermutet werden kann, dass der Elternteil die ihm obliegende Pflicht zum Anhalten zum Umgang, verletzt. Dem Obhutselternteil obliegt sodann die Darlegungs- und Beweislast konkret vorzutragen, was unternommen wurde und welche erzieherischen Maßnahmen ergriffen wurden, um das Kind zum Umgang zu bewegen.

Beschluss OLG Brandenburg, vom 17.03.2021 - 9 UF 39/21



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