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Keine Pauschalrüge bei Pauschalreise

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Ist ein Reisender mit seiner Reise derart unzufrieden, dass er sie für „mangelhaft“ hält und Minderung verlangen will, muss er konkrete Reklamationen machen. Pauschalaussagen sind nicht ausreichend.

So entschied das Amtsgericht (AG) München. Der Kläger, der für ca. 800 Euro eine Pauschalreise für zwei Erwachsene und ein Kind nach Ägypten gebucht hatte, verlangte gerichtlich die Erstattung von ¾ des Reisepreises und 700 Euro Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude - ohne Erfolg.

„Baustelle", „katastrophale hygienische Zustände " und mehr

Bereits vor Ort hatten die Reisenden Mängel reklamiert und bei der Reiseleitung vorgetragen. Vor allem wurde bemängelt, dass das Hotel eine einzige Baustelle sei und dass die hygienischen Verhältnisse eine Katastrophe seien. Und auch Essen und Unterhaltungsprogramm genügten den Ansprüchen der Reisenden nicht: unappetitlich sei das Essen gewesen, der Service schlecht und das Unterhaltungsprogramm mäßig.

Forderung zurückgewiesen

Die Forderung in Höhe von knapp 1300 Euro wies der Reiseveranstalter zurück. Einerseits hätte man den Reisenden unmittelbar nach der Lärmbeschwerde ein Zimmer mit Meerblick zugewiesen, in dem es zu keiner weiteren Lärmbeeinträchtigung gekommen sei. Andererseits wären die übrigen Beanstandungen nicht so konkret und nachvollziehbar vorgetragen worden, als dass man darauf hätte eingehen können.

Vergleich geschlossen

Zu Recht - so das AG. Der Vortrag zu den behaupteten Mängeln sei zu unkonkret und damit nicht geeignet, die behaupteten Mängel nachvollziehbar darzulegen. Trotz allem endete das Verfahren in einem Vergleich: Der Reiseveranstalter bezahlte an die Reisenden einen Betrag von 150 Euro, die Rechtsschutzversicherung der Reisenden einen Großteil der Kosten in Höhe von rund 700 Euro.

(AG München, Vergleich v. 09.12.2011, Az.: 271 C 13043/11 )

(LOE)
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