Keine „Rosinentheorie“ bei der Geltendmachung eines Unfallschadens

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Worum geht es?

Grundsätzlich stellt sich für Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei der Abwicklung eines Fahrzeugschadens die Frage, ob der Schaden fiktiv (somit auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens) abgerechnet werden soll. In diesem Falle hatte die eintrittspflichtige Versicherung die tatsächlich erforderlichen Netto-Reparaturkosten zu tragen; unabhängig von der Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird oder nicht oder in welcher Qualität eine Reparatur erfolgt.

Alternativ besteht die Möglichkeit der sog. „konkreten Abrechnung“. In diesem Falle machte der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (sodann natürlich einschließlich angefallener Umsatzsteuer) geltend.

Und wieso Rosinen?

Die sog. „Rosinentheorie“ bezeichnet eine Form der Rechtsausübung unter Nutzung der für den Anspruchsteller günstigen Rechtspositionen unter Ausblendung der negativen rechtlichen Aspekte desselben Sachverhaltes. Der Anspruchsteller bemüht sich somit, aus einem tatsächlichen Sachverhalt die „rechtlichen Rosinen heraus zu picken“.

Bei der Abwicklung eines Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall wurde dies bisweilen in Form einer Kombination der beiden oben genannten Abrechnungsmodalitäten praktiziert.

Dem schiebt der BGH (VI ZR 40/18) nunmehr einen Riegel vor. Der Senat führt aus, dass eine solche Kombination (z. B. Netto-Abrechnung plus anteilige Umsatzsteuer aus Teilreparatur) unzulässig ist. Der Geschädigte ist vielmehr an die einmal getroffene Wahl der Abrechnungsform gebunden.

Gerne vertreten wir Ihre Interessen bei der Abwicklung des Unfallschadens zur Vermeidung womöglich kostspieliger Fehler.


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