Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei wiederholtem Verstoß gegen das Trennungsgebot

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Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Cannabiskonsum ist zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigem Konsum zu unterscheiden. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis konsumiert wurde und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.04.2019 – 3 C 9.18).

Ein wiederholter Verstoß berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nach Beschluss des VGH Baden –Württemberg vom 8.7.2021 (Az: 13 S 1800/21) auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht zur Entziehung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung. Der Senat ist auch bei einem Konsum im Abstand von drei Jahren 2017 und 2020 – von einem gelegentlichem Konsum ausgegangen. Ob eine relevante Zäsur zwischen zwei einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (VGH Baden –Württemberg vom 8.7.2021 - Az: 13 S 1800/21).

Wann wird gegen das Trennungsgebot verstossen ?

Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht (VGH Baden –Württemberg vom 8.7.2021 - Az: 13 S 1800/21).

Wie ist eine Medizinal-Cannabisbehandlung zu bewerten ?

Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis muss zunächst nach der Rechtsprechung indiziert und ärztlich verordnet sein.

Das   sein, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16).

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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