Kettenrauchender Nachbar als Minderungsgrund?

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Das Rauchen des Mitmenschen muss der Mieter als sozial adäquates Verhalten dulden. Es gibt aber Grenzen. Ein kettenrauchende „Unterbewohner" kann zur Minderung der Miete berechtigen. Soi eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg.

Rund 2 Zigaretten pro Stunde rauchte der Mieter auf seinem Balkon, von 7 Uhr in der Früh bis um 23 Uhr in der Nacht. Der Rauch zog durch das Fenster der darüber liegenden Wohnung. Der Mieter hatte die Nase voll und minderte. Der Fall kam vor Gericht.

Der Vermieter argumentierte, dass er dem Mieter nicht verbieten könne, in der Wohnung oder auf dem Balkon zu rauchen. Dennoch hielt das Landgericht Hamburg (Urteil vom 15.06.2012 - 311 S 92/10) eine Minderung von 5 % für berechtigt. Es komme nicht darauf an, ob der Vermieter die Störung kontrollieren könne. Der Mietgebrauch sei bei derart exzessiver Nikotin- und Rauchproduktion erheblich beeinträchtigt. Der Mieter könne sich nicht einmal durch Lüften helfen. Denn die Belästigung komme gerade von außen.

Möglicherweise bleibt der Vermieter auf dem Verlust sitzen. Vom Nikotinfreund kann er keinen Regress erlangen. Für den Neuabschluss eines Mietvertrages empfiehlt es sich, dem Mieter das Rauchen nicht nur im Treppenhaus zu verbieten, sondern auch auf dem Balkon oder bei geöffneten Fenstern. Dann besteht eine Chance, gegen rücksichtslose „Qualmer" vorgehen zu können.


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