Kfz-Unfall: Totalschaden und Restwert – die Tricks der gegnerischen Versicherung

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Die Kfz-Versicherungen rechnen auf dem Markt die Restwerte hoch, um dem Geschädigten seine Ansprüche zu nehmen.

Zeitwert/Wiederbeschaffungswert minus Restwert kann bei einem Totalschaden geltend gemacht werden.

Die Versicherungen versuchen, den Restwert so hoch wie möglich anzusetzen, um den Geschädigten um sein Geld zu bringen.

Sie freuen sich, dass die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners Ihnen vorschlägt, ein für Sie kostenloses Gutachten in Auftrag zu geben und danach unbürokratisch zu regulieren? Die Versicherung freut sich noch mehr. Denn diese hat i. d. R. dann ordentlich Kosten gespart und Sie haben Geld verloren.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe ausreichend nach, wenn der Schaden anhand eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt wird, egal, ob er das Fahrzeug behalten oder verkaufen möchte (BGH, Az.: VI ZR 120/06 und BGH, Az.: VI ZR 318/08). Dazu gehört auch die Feststellung des Restwertes. Der Schädiger hat noch nicht einmal das Recht, das geschädigte Fahrzeug zu besichtigen oder zu begutachten. Also:

Lassen Sie Ihr Fahrzeug niemals von der gegnerischen Versicherung begutachten!

Zu Ihrem Schaden gehören immer der Sach- bzw. Personenschaden, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten (u. a. Rechtsanwaltsgebühren). Um jede Schadensposition durchzusetzen, bedarf es fachkundigen Beistandes. Dann verstoßen Sie auch nicht gegen Ihre sog. Schadensminderungspflicht, mit der die gegnerische Versicherung den Geschädigten regelmäßig unter Druck setzt.

Es gibt mittlerweile Restwertbörsen, die nur ein Ziel haben: Den Restwert möglichst hoch anzusetzen, damit die Versicherungen davon profitieren.

Dies ist aber für sie unerheblich, da für den Restwert, den ihr Gutachter ermittelt, lediglich drei regionale Verwertungsbetriebe maßgeblich sind, nicht jedoch eine Restwertbörse, die nur für Händler zugänglich ist (BGH, AZ: VI ZR 119/04).

So gehen Sie vor:

  • Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt.
  • Beauftragen Sie einen von Ihnen gewählten Gutachter.
  • Wickeln Sie den Schaden nur über Ihren Anwalt ab.
  • Machen Sie persönlich keine Angaben gegenüber der gegnerischen Versicherung.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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