Kindergeld, Düsseldorfer Tabelle, Unterhalt, ab 1.1.2023

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1. Kindergelderhöhung zum 1.1.2023


Am 10.11.2022 wurde durch den Bundestag eine weitergehende Kindergelderhöhung ab 1.1.2023 beschlossen, als zuerst geplant war.

Aufgrund des aktuellen Beschlusses vom 10.11.2023 wird das Kindergeld für die ersten drei Kinder einheitlich nicht nur auf 237 € pro Kind und pro Monat erhöht, wie zunächst geplant, sondern tatsächlich für die ersten drei Kinder auf monatlich jeweils 250 €.

Dies bedeutet eine erhebliche Verbesserung beim Kindergeldbezug, da das Kindergeld bis Ende 2022 für das erste und zweite Kind jeweils 219 € beträgt, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 €. 

Durch die nunmehr beschlossene Kindergelderhöhung ziehen somit die Kindergeldbeträge für das 1.-4. Kind in Höhe von jeweils 250 € monatlich gleich.

Damit haben sich die Ausführungen in meinem Rechtstipp vom 3.11.2022 „Was könnte die Düsseldorfer Tabelle 2023 bringen?“ schon wieder teilweise durch die aktuellsten politischen Entscheidungen überholt.


2. Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2023

Voraussichtlich zum 1.1.2023 soll es eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle geben. Nach derzeitigem Stand wird man davon ausgehen müssen, dass sich der Tabellenbetrag für den Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe (von 0 bis 5 Jahren) auf 404 € pro Monat erhöht, in der zweiten Altersstufe (von 6 bis 11 Jahren) auf 464 € und in der dritten Altersstufe  (von 12 bis 17 Jahren) auf 543 €.


3. Kindesunterhalt ab 1.1.2023

Die Kindergelderhöhung hat auch Einfluss auf den nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Kindesunterhalt, da auf die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle das halbe Kindergeld angerechnet wird. Das bedeutet, dass sich der zu zahlende Kindesunterhalt um das halbe Kindergeld, das sind je 125 € für das erste bis vierte Kind, ermäßigt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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