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Kleingartenrecht: Grünes Idyll mit rechtlichen Folgen

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Kleingartenrecht: Grünes Idyll mit rechtlichen Folgen

Wer sich keine Wohnung mit Garten leisten kann, lebt seinen „grünen Daumen" gerne in einer Gartenlaube im Kleingartenverein aus. Und dabei müssen Kleingartenpächter nicht nur einen Sinn für Natur und Gartenbau mitbringen. Auch persönliches Engagement im Verein und Rücksichtnahme auf die anderen Kleingärtner der Anlage ist gefragt. Das Redaktionsteam von anwalt.de stellt die wichtigsten Rechte und Pflichten vor, auf die sich Kleingärtner einstellen sollten.

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Gesetzliche Grundlage des Kleingartenrechts ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Es gilt für alle Kleingärten in Kleingartenanlagen und enthält Sondervorschriften und Ergänzungen zu den ansonsten allgemeinen Gesetzen, etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für den Pachtvertrag und dem Vereinsrecht oder bau-, umwelt- und nachbarrechtlichen Regeln (z.B. den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer, TA Luft, TA Lärm etc).

Wichtige Bereiche, die das BKleingG vorschreibt, sind z.B. die Garten- und Laubengröße (soll nicht größer als 400 qm bzw. höchstens 24 qm sein, § 3 BKleingG), die Begrenzung des Pachtzinses (höchstens das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses im Obst- und Gemüsebau, § 5 BKleingG) und die Kündigungsregeln (Schriftform, Fristen, §§7 ff. BKleingG) etc.

Das Bundeskleingartengesetz gilt also für alle Kleingärten. Gemäß § 1 Absatz 1 ist ein Kleingarten ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

In Hinblick auf die kleingärtnerische Nutzung stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich auf den äußeren Gesamteindruck der Kleingartenanlage und nicht auf die Nutzung einzelner Gartenparzellen ab, wobei ein Kleingarten nicht überwiegend zum Obst- und Gemüsebau für den Eigenbedarf genutzt werden muss (Urteil v. 18.03.2004, Az.: III ZR 246/03).

Rechtsverhältnisse bei Kleingärten

Wer einen Kleingarten pachtet, begründet damit mehrere Rechtsverhältnisse, mit denen er Rechte und Pflichten eingeht. Ein Kleingärtner hat im Wesentlichen folgende Rechtspositionen inne und daher auch folgende Entgelte zu zahlen:

  • Mitglied im Kleingartenverein > Mitgliedsbeitrag
  • Pächter > Pachtzins
  • Versicherungsnehmer (Laube) > Versicherungsbeitrag
  • Versorgungsbezieher (Strom, Wassergeld etc.) > Gebühren

An erster Stelle steht zunächst die Mitgliedschaft im Kleingartenverein, denn die Gartenparzellen der Anlage verpachtet der Verein nur an Mitglieder. Nach Eintritt in den Verein wird der Bewerber in eine Bewerberliste eingetragen, nach der dann eventuell freiwerdende Gärten vergeben werden. Bei der Bewerberauswahl können auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Kleingartenverein ist ein sog. eingetragener Verein und als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt (§ 2 BKleingG). Für ihn gelten die Vereinsregeln der §§ 21ff. BGB entsprechend, gesetzlicher Vertreter ist der Vorstand. Gemäß seiner Satzung hat der Verein die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung der Mitglieder zum Ziel. Die Einnahmen muss der Verein wiederum für die Kleingärten oder Kleingartenanlage verwenden.

Mit einem Schrebergarten wird also nur derjenige vollends glücklich, der auch das Vereinsleben zu schätzen weiß. Denn neben der Gartenarbeit sollte auch das vereinsmäßige Engagement nicht zu kurz kommen. Nur wer an Mitgliederversammlungen regelmäßig teilnimmt, kann über wichtige Fragen der Kleingartenanlage mitbestimmen.

Verein erlässt Kleingartenverordnung

Der Kleingartenverein stellt die wichtigsten Regeln für die Kleingartenanlage vor Ort  in einer Kleingartenverordnung auf, die dann für alle Kleingärtner innerhalb der Kleingartenanlage gilt. Mögliche Inhalte der Kleingartenverordnung sind Öffnungszeiten der Anlage, Ruhezeiten, Bewirtschaftung der Kleingärten, Mindestflächen für den Anbau von Obst und Gemüse, Heckenhöhe, Zustimmung des Vorstandes für bauliche Veränderungen, Verbot von Spül- und Waschmaschinen, Verbot von Hunde- und Katzenhaltung, Haftung des Pächters für Gäste und Familienangehörige etc.

Die in der Kleingartenverordnung angeordneten Aufgaben für die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage muss der Kleingärtner übernehmen und sich zudem an den Kosten für die Gemeinschaftsflächen der Anlage beteiligen. Kommt ein Kleingärtner seinen Pflichtaufgaben nicht nach, muss er ggf. als Ersatz ein Entgelt zahlen, wenn dies zuvor von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde bzw. in der Kleingartenverordnung vorgegeben ist (AG Stollberg, Urteil v. 21.05.1996, Az.: 1 C 1215/95). In der Satzung kann darüber hinaus auch eine Vereinsstrafe vorgesehen sein. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen trotz vorheriger Abmahnung kann der Kleingartenverein dem Pächter kündigen, beispielsweise wegen wiederholter nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens durch wissentliche Duldung der unbefugten Nutzung des Gartens durch einen Dritten (AG Koblenz, Urteil v. 12.07.2006, Az.: 141 C 2745/05). 

Beispiele aus der Praxis für Kleingartenfreunde

Kleingärtner übernehmen also mit dem Garten auch viele Rechte und Pflichten, die durchaus Konfliktpotenzial bieten. Nicht selten müssen Gerichte dann Streitigkeiten mit Kleingärtnern, Verein oder auch Behörden schlichten. Im Folgenden abschließend noch einige Fälle aus der Praxis für Kleingartenfreunde.

Doppelgartenlaube ist unzulässig - Pachtet ein Kleingärtner zwei Gartenparzellen und errichtet eine Doppelgartenlaube, die insgesamt 48 qm aufweist, verstößt die Gartenlaube gegen die bauliche Höchstgrenze gemäß § 3 BKleingG von 24 qm und ist daher unzulässig. (VG Düsseldorf, Urteil v. 25.05.2009, Az.: 4 K 4713/07)

Bestandsschutz für Kleingartenlauben - Kleingartenlauben, die vor Inkrafttreten der Größenbegrenzung gemäß § 3 KleingG bereits errichtet wurden, genießen Bestandsschutz und können weiterhin genutzt werden, auch wenn sie nach der aktuellen Rechtslage flächenmäßig zu groß sind. (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2009, Az.: 231 C 14646/08)

Beschwerdegegenstand bei Räumungsklagen - Ist eine Kündigung einer Räumungsklage vorausgegangen, ist für die Streitwertbestimmung das Nutzungsentgelt für 3 ½ Jahre maßgebend, wobei neben dem Pachtzins auch weitere Leistungen berücksichtigt werden, z.B. öffentliche Abgaben. (BGH, Beschluss v. 11.12.2008, Az.: III ZB 53/08)

Kleingarten zählt weder als Ehe-Wohnung noch als Hausrat - Im Falle einer Scheidung zählt ein gepachteter Kleingarten nicht zum Hausrat und ebenfalls nicht als Ehe-Wohnung, wenn er während der Ehe ausschließlich von den Eheleuten für die gemeinsame Freizeitgestaltung genutzt worden ist. (OLG Hamm, Beschluss v. 30.10.2008, Az.: 2 UF 147/08)

Abfallgebühr für Kleingartenparzelle - Wie bei anderen vorübergehend zum Aufenthalt genutzten Objekten (Wochenend-, Ferienhäuser etc.), besteht auch für Kleingartenparzellen ein Anschluss- und Benutzungszwang, so dass Pächter an die öffentlichen Versorger Abfallgebühren entrichten müssen, selbst wenn sie nur Kompostabfälle haben. (VG Potsdam, Urteil v. 12.12.2008, Az.: 8 K 4118/03)

Diese Beispiele zeigen, dass man sich mit einem Schrebergarten durchaus rechtlichen Ärger einhandeln kann. Wer sich einen Kleingarten anschaffen will, sollte sich deshalb nicht nur über die anfallende Gartenarbeit und Vereinsmitgliedschaft vorab Gedanken machen, sondern muss sich auch über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren sein. Ist einem bewusst, welche Rechte und Verpflichtungen man als Kleingärtner eingeht, kann man viel Freude mit seinem Kleingarten haben. Schließlich bietet ein Garten Erholung und Entspannung im Grünen für die ganze Familie.

Foto(s): ©Pixabay/andreas160578

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