Klever Sparen – Achtung unseriös!

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Über die Internetseite kleversparen.com wurde vorgegeben, dass Anleger Anlagen in Form von Festgeldern abschließen könnten.

Auf der Homepage wurde damit geworben, dass man mit Klever Sparen entdecken soll, wie Festzinsanlagen das Vermögen sicher und effektiv mehren können und man auf die Expertise vertrauen soll, um seine finanziellen Ziel zu erreichen.

Auch wurde dargelegt, dass Klever Sparen sich durch einzigartige Marktkenntnisse und kundenspezifische Beratung abheben würde und das Engagement für die finanzielle Sicherheit von einem und das Streben nach den besten Festzinsangeboten Klever Sparen zum bevorzugten Partner für Investoren machen würde.

Die Webseite ist aber nicht mehr erreichbar.

Ermittlungen und Warnhinweis der BaFin 

Für Anleger ist allerdings höchste Vorsicht geboten, da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Warnung vor den Anlagen von Klever Sparen ausgesprochen hat. Laut der Behörde würden ohne ihre Genehmigung Anlegern Festgeldverträge offeriert und es würden außerdem auch unerlaubt Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten.

Mangelnde Erlaubnis der BaFin 

Die Offerte von Festgeldern gegenüber deutschen Anlegern erfüllt den Tatbestand eines Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), insbesondere, sofern eine unbedingte Rückzahlung des Anlagebetrages versprochen wird. Dafür benötigt ein Anbieter aber eine Genehmigung der BaFin, die nicht existiert.

Optionen für Anleger von Klever Sparen

Falls Sie eine Anlage, vor allem etwa z. B. ein Festgeld, über Klever Sparen getätigt und Sie Probleme haben, insbesondere, wenn Ihnen die fällige Anlage nicht zurückbezahlt wird bzw. auch versprochene Zinsen nicht ausgezahlt werden, suchen Sie rasch anwaltlichen Rat.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner steht Ihnen gerne zur Besprechung Ihrer Fragen und zu rechtlichen Optionen zur Verfügung.

Weitere Details zu unserer Kanzlei können Sie unserer Webseite www.kanzlei-ebp.de entnehmen.

Im Falle eines unerlaubten Betreibens eines Einlagengeschäfts lässt sich für einen Anleger auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 25.04.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 

Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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