Können Praxisinhaber Kurzarbeitergeld trotz Schutzschirm beantragen?

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Nach der aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit ist die pauschale Ablehnung von Kurzarbeitergeld für Praxen vom Tisch: 

Aufgrund einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BfA) wurden Anzeigen eines erheblichen Arbeitsausfalls bzw. Anträge auf Kurzarbeitergeld von Ärzten mit der Begründung zurückgewiesen, dass Vertragsärzte bei einem z. B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V haben und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen wird, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht.

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 07.05.2020 eine neue Weisung und ihre bisherige Rechtsauffassung geändert:  

„Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. (...) Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich."

Bundesagentur für Arbeit lehnt Kurzarbeitergeld nur noch für Krankenhäuser ab:

Hier sei für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach §21 Krankenhausfinanzierungsgesetz Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Vereinbarung Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld ist somit für jede Praxis möglich. Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (vorher 1/3) von Arbeitsausfall betroffen, kann die Praxis bei der Agentur für Arbeit für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen. Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

Sofern Kurzarbeit angemeldet werden soll, muss zum einen

  • mit den betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Regelung vereinbart bzw. im Fall der einseitigen Anordnung von Kurzarbeit auf widerspruchslose Hinnahme vertraut werden. Kurzarbeit kann arbeitgeberseits nur dann wirksam einseitig angeordnet werden, wenn sich hierzu eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag findet

und zum anderen

  • muss eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Hier ist insbesondere der Arbeitsausfall im Einzelnen darzulegen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Kurzarbeit obliegt der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

Eine Mustervereinbarung für Kurzarbeit finden Sie hier: 

https://www.medizinrecht-aerzte.com/fileadmin/user_upload/2020_05_19_Muster_Vereinbarung_zur_Kurzarbeit.pdf

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen verweisen wir auf das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf.

Stand: 18.05.2020


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