Konzertmitschnitte - was ist erlaubt?

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Mit seinem Urteil vom 15.12.2021, Az. 12 O 164/21 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass eine CD eines Mitschnitts von einem Eric-Clapton-Konzert aus dem Jahr 1987 nicht auf Ebay angeboten werden durfte. 

 

 

Dem Urteil war folgender Sachverhalt vorausgegangen.


Die Beklagte bot den auf CD gespeicherten Mitschnitt des Eric-Clapton-Konzert bei Ebay zum Verkauf zu einem Preis von je 9,95 EUR an. Der Kläger ließ die Ebay-Auktion beenden und behauptete, es handele sich um illegale Mitschnitte, denn eine Genehmigung für die Aufnahmen sei vonseiten des Urhebers Eric Clapton niemals erteilt worden. Der Kläger machte daher auch vor dem Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1  i.V.m. § 77 Abs. 2 UrhG geltend.

 

Die Beklagte trug vor, von der Urheberrechtsverletzung nichts gewusst zu haben. Diesem Argument folgte das Landgericht Düsseldorf jedoch nicht und war der Ansicht, dass es keine Rolle spiele, ob die Beklagte von der Urheberrechtsverletzung gewusst habe oder nicht. Es käme lediglich darauf an, dass eine solche auch vorliege.

 

Sollte die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Rechtsmittel einlegen, so müsste ggf. zukünftig durch einen Sachverständigen geklärt werden, ob der Konzertmitschnitt tatsächlich ohne die Autorisierung von Eric Clapton angefertigt worden ist.



Ist es rechtswidrig, Konzertmitschnitte für den eigenen Gebrauch anzufertigen? Wie sieht es aus, wenn ich die Aufnahmen bspw. bei Youtube hochladen möchte?

 

Als Werke der Musik fallen musikalische Darbietungen auf Konzerten daher regelmäßig in den Anwendungsbereich des Urheberrechts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, weshalb dem Urheber eine Reihe an gesetzlichen Rechten an seinem musikalischen Werk zustehen. 


In dieses Rechtebündel fallen unteranderem das Recht selbst bestimmen zu können, in welcher Form das Musikwerk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) und daneben das Recht, das musikalische Werk in körperlicher Form zu verwerten nach §§ 15 UrhG ff. Auch das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG steht lediglich dem musikalischen Urheber zu. Und genau dieses Vervielfältigungsrecht ist bei der Anfertigung von Konzertmitschnitten verletzt, weil der Urheber den Konzertbesuchern in der Regel Nutzungsrechte nicht übertragen haben wird.

 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch die Urheberrechtsschranke aus § 53 UrhG. Die Norm erlaubt einzelne Vervielfältigungen eines Werks ausnahmsweise auch ohne die Einwilligung des jeweiligen Urhebers, wenn die Konzertmitschnitte nur zum privaten Gebrauch aufgezeichnet worden sind. Diese Ausnahme erlaubt § 53 UrhG aber nur dann, wenn die Aufnahmen keinen unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbszwecken dienen. Ein Erwerbszweck ist vorallem in den Fällen zu bejahen, in denen die Konzertmitschnitte offensichtlich zum Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht an Dritte angeboten werden.


Vorsicht! Nicht nur für den Fall, dass ein Konzertbesucher etwaige Konzertmitschnitte bei Ebay zum Verkauf anbietet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Auch eine Veröffentlichung der Aufnahmen auf Streamingplattformen wie Youtube oder auf sozialen Netzwerken wie TikTok stellt eine Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG dar. Die Norm ermöglicht dem Urheber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das ausschließliche Recht, sein geschütztes Werk dadurch zu nutzen, dass es im Internet oder sonstigen Netzwerken Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

 

Wenn Sie Fragen haben, welches Recht Ihnen an Ihrem musikalischen Werk zusteht und wie Sie es am besten schützen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.



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Foto(s): Wendy Wei @ https://www.pexels.com/de-de/@wendywei


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