Kosten des Strafverfahrens

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Kosten des Strafverfahrens

Nachfolgend möchte ich Sie über Kosten informieren, die im bzw. nach einem Strafverfahren anfallen.

1. Grundsätzliches

Grundsätzlich trägt der Verurteilte eines Strafverfahrens die Kosten des Gerichtsverfahrens, seine eigenen Kosten (für seinen Rechtsanwalt, Fahrtkosten, Arbeitsausfall etc.) und die Kosten der anderen beteiligten Personen, so z. B. für Sachverständige, Zeugenentschädigung oder Rechtsanwaltskosten der Nebenklage. 

Die Sachverständigenkosten können dabei schnell einige tausend Euro erreichen. Auch wenn man selbst keinen Sachverständigen beauftragen wollte und mit diesem kein Wort gesprochen hat, muss man im Falle der Verurteilung die Kosten tragen.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. § 467 I StPO).

2. Dolmetscherkosten

Sollte der Beschuldigte/Angeklagte eines Strafverfahrens die Gerichtssprache nicht ausreichend verstehen, so muss ihm auf Staatskosten ein Dolmetscher für die Gespräche mit seinem Verteidiger und dann später in der gerichtlichen Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 6 III lit. Europäische Menschenrechtskonvention EMRK). Auch die staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Schriftsätze (z. B. Anklageschriften, Strafbefehle, Ladungen etc.) sind dem sprachunkundigen Angeklagten in seine Muttersprache bzw. in eine Sprache, die er versteht, zu übersetzen.

Zwar wird der Dolmetscher meist allein vom Gericht ausgewählt, doch wird ein erfahrener Verteidiger bereits vor der Bestellung bei Gericht darauf hinwirken, dass ein Dolmetscher ausgewählt wird, der die Gewähr dafür bietet, dass die Sprachmittlung frei von schädlichen Missverständnissen erfolgen kann. Hier ist insbesondere an verschiedene Dialekte zu denken.

3. Unterschied im Jugendgerichtsprozess

Gemäß § 74 JGG hat das Gericht im Falle der Verurteilung eines Jugendlichen/Heranwachsenden ein Ermessen, ganz oder teilweise davon abzusehen, diesem die Kosten aufzuerlegen.

Das Gericht macht dies von pädagogischen Erwägungen abhängig. Jugendliche bzw. Heranwachsende sind meist noch in der Ausbildung bzw. haben kein ausreichendes Einkommen. Die nicht geringen Prozesskosten würden eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug würde eine Wiedereingliederung unnötig erschwert.

4. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt

Der Wahlverteidiger ist (außer im Falle des Freispruchs) in der Regel selbst zu bezahlen.

Die Gebühren eines vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers werden erst einmal vom Gericht übernommen. Im Falle einer Verurteilung müssen diese jedoch im Rahmen der Gerichtskosten vom Verurteilten getragen werden. Eine Ausnahme besteht hier, wenn es sich um einen Jugendlichen/Heranwachsenden handelt und das Gericht aus o. g. Gründen davon abgesehen hat, dem Verurteilten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. 

Rechtsanwalt Dr. Mark Waisbuch ist als langjähriger bundesweit tätiger Fachanwalt für Strafrecht darin versiert, bereits im frühen Verfahrensstadium die Weichen dafür zu stellen, dass ein qualifizierter Dolmetscher und Sachverständiger beigezogen wird. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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