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Krankengeld – auch am letzten Arbeitstag

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Krankengeld gibt es auch, wenn die Krankmeldung erst am letzten Arbeitstag erfolgte. Um den Anspruch zu erhalten, muss das Attest aber rechtzeitig verlängert werden, urteilte das Bundessozialgericht. Krankengeld ist eine Sozialleistung insbesondere für krankheitsbedingt Arbeitsunfähige oder stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelte Personen. Weitere Voraussetzung ist aber stets ein bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Zu diesem Punkt hat das Bundessozialgericht (BSG) nun ein Grundsatzurteil gefällt, da es eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung bewirkte.

Voraussetzungen müssen am letzten Arbeitstag nur feststehen

Ausgangspunkt der Problematik: Der Beginn des Krankengeldanspruchs ist unterschiedlich geregelt. Im Falle des stationären Aufenthalts entsteht der Anspruch im gleichen Zeitpunkt. Stellt dagegen ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit fest, besteht erst am Folgetag ein Recht auf Krankengeld. Problematisch wird es, wenn an diesem Tag auch das Arbeitsverhältnis endet. Denn dann fehlt eine versicherte Anstellung. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der die Krankenversicherung aufgrunddessen das Krankengeld verweigerte. Das oberste deutsche Gericht in Fragen des Sozialrechts entschied jedoch, dass der Krankengeldanspruch bereits dann vorliegt, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, die ihn entstehen lassen können. Die Richter beriefen sich dabei auf die Gesetzesbegründung zum einschlägigen § 46 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Demnach reicht das rechtzeitige ärztliche Attest der Arbeitsunfähigkeit aus.

Arbeitsunfähigkeit ist ohne Unterbrechung festzustellen

Die Klägerin hatte jedoch nur teilweise Erfolg. Die Richter sprachen der Frau, deren letzter Arbeitstag der 30.09.2008 war, lediglich Krankengeld bis zum 27.10.2008 zu. Grund war die nur bis zu diesem Tag attestierte Arbeitsunfähigkeit. Zwar wurde der Klägerin bereits am 28.10.2008 ihre weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. In diesem Moment war sie jedoch wirklich nicht mehr beschäftigt und entsprechend krankenversichert. Demnach geht der Anspruch auf Krankengeld verloren, wenn nicht rechtzeitig die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Das heißt, eine Lücke von wenigen Stunden ohne ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit berechtigt die Krankenversicherung zur Einstellung der Krankengeldleistung. Dabei bestehe keine Pflicht der Krankenkasse darauf vorher hinzuweisen.

(BSG, Urteil v. 10.05.2012, Az.: B 1 KR 19/11)

(GUE)

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