Kreditvergabe und –überwachung – Strengere Standards ab 30.06.2021 durch EBA Guidelines

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Unternehmen müssen sich auf strengere Anforderungen bei der Kreditvergabe und -überwachung durch Banken und sonstige Institute einstellen.

Die künftig geltenden strengeren Standards ergeben sich aus den „EBA Guidelines on loan origination and monitoring“ (Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, Az. EBA/GL/2020/06) der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) vom 29.05.2020. Mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn der neuen EBA-Guidelines zum 30.06.2021 werden die bislang geltenden Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung aufgehoben.

Banken und sonstige Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, etwaige Lücken in ihrem Datenbestand bis zum 30.06.2024 zu schließen. Wird eine Nachverhandlung bereits vergebener Kredite erforderlich, muss dies bis zum 30.06.2022 erfolgen.
Im Gegensatz zu den aktuell geltenden, recht überschaubaren Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung weitet die EBA in den neuen Guidelines die Pflichten der Institute im Kreditgeschäft massiv aus und bürdet diesen zahlreiche neue Pflichten auf. Die EBA will offenbar künftig die Vergabe ausfallgefährdeter Kredite weitestgehend vermeiden. Denn wie jüngste Studien zeigen, steigt der Anteil der Firmen rasant, deren Gewinn nicht ausreicht, um laufende Kreditzinsen zu bedienen (sog. Zombie-Unternehmen).

Bankrechtsspezialistin Dr. Ina Becker rät Unternehmen und Geschäftsführern dazu, Ratings und persönliche Bonitätsdaten laufend zu überwachen, um keine Kreditkündigung zu riskieren.
„Ergebnisse aus höchst dysfunktionalen Scoring- und Rating-Verfahren werden häufig als K.O.-Kriterium bei der Kreditvergabe und –überwachung verwendet. Ist eine Kreditlinie erst einmal gekündigt, sitzt die Bank am längeren Hebel. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Unternehmensinsolvenz drohen“, sagt Rechtsanwältin Dr. Becker, die laufend für Unternehmensmandanten mit Banken verhandelt.

"Im Falle einer Kreditkündigung durch eine Bank gilt der Grundsatz "Schweigen ist Silber, Reden ist Gold". Wegen ihrer persönlichen Betroffenheit sollten Unternehmensleiter nicht persönlich mit den zuständigen Sachbearbeitern bei der Bank sprechen, zumal irreversible rechtliche Nachteile für das Unternehmen drohen können. Wie die Praxiserfahrung zeigt, lohnt es sich, einen bankrechtlich versierten Anwalt mit den Bankverhandlungen zu beauftragen," ergänzt Dr. Becker aus Hamburg.

Foto(s): Dr. Ina Becker

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