Kreditversicherungen und Kettenkreditverträge treiben Verbraucher in die Schuldenfalle (etwa solche der Targobank)

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Als wären die uns vorliegenden Kettenkreditverträge nicht aufgrund der weit über dem üblichen Marktzins liegenden Zinsen (zwischen 9-13%) schon teuer genug. Regelmäßig drängen Banken ihre Kunden zum Abschluss von Kreditversicherungsverträge und treiben die Kosten, auf denen der Verbraucher sitzen bleibt (, sofern er sich nicht wehrt) in unerträgliche Höhen.


Die Servicezeit im WDR berichtete am 14.09.2022 über einen unserer Fälle:

https://www.ardmediathek.de/video/servicezeit/servicezeit-mittwoch-14-09-2022/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTdhMmMzNzZiLTA2M2YtNGMyMi04ZDMzLTVlMGI1ZDdlMzAyNQ

In obigem Link, können Sie den Beitrag zu unserem Fall ab Minute 15.00 finden.


Die auf dem Papier angeblich „freiwillig“ oder „optional“ abgeschlossenen Verträge „Kreditlebens“- und „Arbeitslosenversicherung“  dienen dabei alleine dem Zweck, Provisionsansprüche der Mitarbeiter zu begründen und das Kreditausfallrisiko (das eigentlich naturgemäß bei der Bank liegt) auf den Verbraucher abzuwälzen.

In Wahrheit erfolgt der Abschluss dieser Versicherungen regelmäßig alles andere als freiwillig. Im Rahmen der Kundengespräche wirkt der zuständige Bankmitarbeiter erheblichen Druck auf den Verbraucher auf. So wird u.a. erklärt, der Versicherung sei notwendige Voraussetzung für den Kredit. Im Übrigen gäbe es keine anderweitigen Sicherheiten für den Kredit. Tatsächlich hat der Kunde aber bereits eine Abtretung seiner Gehalts-oder Sozialleistungen unterzeichnet und die Bank hat sich bei Abschluss des Girokontovertrages ein Pfandrecht an den Zahlungseingängen auf dieses Konto gesichert.

Das besonders Perfide: Der Verbraucher zahlt die ohnehin regelmäßig im Wucherbereich liegenden Zinsen nicht nur auf den Nettokreditvertrag, sondern auch auf die abgeschlossenen Versicherungen.

Da Banken eine besondere Machstellung innehaben, glauben viele Verbraucher, dass die Verträge wirksam seien und die Banken sich gesetzeskonform verhielten.

Das ist regelmäßig nicht der Fall. Sämtliche unserer Kanzlei vorliegenden Kettenkreditverträge sind nach unserer Auffassung sittenwidrig und damit kündbar oder mangels der erforderlichen Pflichtangaben widerruflich.  Wehren hilft also.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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