KSK: GmbH-Gewinne als künstlerisches Einkommen

  • 1 Minuten Lesezeit

Wegen eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil, B 3 KS 3/18 R) hat die Künstlersozialkasse (KSK) ihre Praxis bezogen auf die Bewertung von Gewinnausschüttungen an künstlerisch tätige Gesellschafter:innen einer GmbH geändert.

Gewinne, die an die Gesellschafter:innen einer GmbH ausgezahlt werden, wertet die KSK jetzt als Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit. Das heißt die Gewinne, die der:die Gesellschafter:in erhält, müssen durch die Versicherte an die KSK  für die Berechnung des Arbeitseinkommens gemeldet werden. Die Gewinne sind Arbeitseinkommen, wenn sie in einem mittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit stehen. 

Das BSG führt hierzu aus: 

Daher scheitert ein solcher Zusammenhang auch nicht daran, dass sich der Kläger kein Honorar als unmittelbare Gegenleistung für seine ganz überwiegend publizistische Tätigkeit zahlen lässt, sondern aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH & Co KG anstelle dessen Gewinne dem Unternehmen entnimmt. Nach den vom SG festgestellten Angaben des Klägers hat dieser die Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Damit liegt aber entgegen der Ansicht der Beklagten Arbeitseinkommen "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG vor.

Diese neue Beurteilung hat die KSK auf Nachfrage bestätigt.

Achtung: Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die Künstlersozialabgabe (KSA) auf die Gewinne entfällt, vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 2. 4. 2014 – B 3 KS 3/12 R. Es ist somit zwischen Arbeitseinkommen, welches für die Versicherungspflicht entscheidend ist und der Gegenleistung, die für die Abgabe der Künstlersozialabgabe maßgeblich ist, zu unterscheiden.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sonja Laaser

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten