Kündigen ohne Sperrzeit – Ist das möglich für Arbeitnehmer?

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Wenn ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigt, kann eine Sperrzeit eintreten. Eine Sperrzeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhält. Es ist jedoch möglich, diese Sperrzeit zu umgehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Aufhebungsverträge

Eine Möglichkeit besteht darin, einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abzuschließen. Bei einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen beendet. Da der Arbeitnehmer freiwillig und eigenverantwortlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführt, sieht der Gesetzgeber normalerweise eine Sperrzeit vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Initiative ergriffen und den Vertrag angeboten hat. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Sperrzeit umgehen, wenn es einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags gibt. Ein solcher wichtiger Grund könnte zum Beispiel eine drohende betriebsbedingte Kündigung oder eine personenbedingte Kündigung aufgrund längerer Krankheit sein. Im Aufhebungsvertrag sollte auf den drohenden Arbeitsplatzverlust und die sonst unvermeidbare Kündigung Bezug genommen werden.

Es ist außerdem wichtig, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum, in dem die Frist unterschritten wurde.

Kündigungsschutzklage bei verhaltensbedingter Kündigung erheben

Wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, führt dies in der Regel zu einer Sperrzeit. Dies liegt daran, dass das Verhalten des Arbeitnehmers als eigenverschuldet und arbeitslosigkeitsfördernd angesehen wird. Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt. Es empfiehlt sich daher, eine verhaltensbedingte Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Eigenkündigung aus wichtigem Grund

Eine Eigenkündigung aus wichtigem Grund führt nicht zu einer Sperrzeit seitens der Bundesagentur für Arbeit. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel der Gesundheitszustand sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von psychischen oder physischen Problemen nicht mehr in der Lage ist, seine aktuelle Arbeit auszuüben. Dieser Grund sollte durch ein ärztliches Attest im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden können. Die Kinderbetreuung kann ebenfalls als wichtiger Grund gelten, da die Erziehung und Betreuung eines Kindes nicht immer mit dem Arbeitsleben vereinbar ist. Auch die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger kann als wichtiger Grund angesehen werden. Eine Kündigung kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz psychisch belastet ist oder wenn der Arbeitgeber die Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht einhält und der Arbeitnehmer deshalb kündigt. 

Die Sperrzeit entfällt auch, wenn der Arbeitnehmer nachweislich eine neue Stelle in Aussicht hat.

Keine Sperrzeit bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Um sicherzugehen, dass keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld droht, können Arbeitnehmer sich auch von ihrem Arbeitgeber kündigen lassen. Dies ist insbesondere ratsam, wenn eine höhere Abfindung als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr vereinbart wird. Ebenso kann die Aufgabe eines besonderen Kündigungsschutzes zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen. Ein später im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossener gerichtlicher Vergleich wird in der Regel von der Agentur für Arbeit ohne Probleme akzeptiert und führt nicht zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.



RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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