Kündigung: Arbeitnehmer kann Annahme des Kündigungsschreibens nicht verweigern

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (egal ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt) muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist in § 126 BGB definiert und setzt voraus, dass das Schriftstück eigenhändig unterschrieben (oder notariell beglaubigt) ist.

Die Kündigung ist zudem eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.

Die wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber setzt also voraus, dass der Arbeitgeber eine schriftliche Kündigungserklärung fertig, diese eigenhändig unterschreibt und dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Im Prozessfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer auch zugegangen ist.

Es bietet sich daher an, die Kündigung dem Arbeitnehmer „in die Hand zu drücken“. Ideal ist es, wenn der Arbeitnehmer auf einer Kopie den Erhalt quittiert. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer dies verweigert, sollte ein Zeuge anwesend sein, der die Übergabe bestätigen kann (und vorher auch geprüft hat, was wirklich in dem übergebenen Schreiben steht – idealerweise sollte der Zeuge dann die Übergabe auf einer Kopie der Kündigung bestätigen).

Es kann aber auch sein, dass der Arbeitnehmer die Entgegennahme des Kündigungsschreibens verweigert und geht – und damit scheinbar den Zugang und damit die Wirksamkeit der Kündigung vermeidet.

Dies funktioniert aber nicht! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (Aktenzeichen 2 AZR 483/14), dass es für den Zugang reicht, wenn der Arbeitgeber dann das Schreiben so ablegt, dass der Arbeitnehmer es an sich nehmen könnte. Der Arbeitnehmer handelt treuwidrig, wenn er die Annahme verweigert (treuwidrige Zugangsvereitelung). Er muss sich dann so behandeln lassen, als hätte er das Kündigungsschreiben entgegen genommen.

Verlässt der Arbeitnehmer nach einem „Kündigungsgespräch“ den Betrieb, ohne eine angebotenes Schreiben mitzunehmen, könnte es sich dabei um eine Kündigung gehandelt haben, die dann auch als zugegangen gilt. Damit beginnt der Lauf der 3-Wochen-Frist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Nach einem solchen Gespräch muss daher ggf. vorsorglich rechtzeitig Klage erhoben werden.


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