Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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Kündigung erhalten? 

Was ist zu tun?

1. Ruhe bewahren

2. Eingangsdatum des Kündigungsschreibens merken und die Drei-Wochen-Frist für die Klage beachten

3. Anwaltlichen Rat einholen und folgende Dokumente mitbringen:

- Kündigungsschreiben

- (ggf.) Arbeitsvertrag

- (ggf.) Lohnabrechnungen
 


Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für viele eine unangenehme Situation. In erster Linie ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Anschließend sollten Sie sich durch Einholen anwaltlicher Hilfe Gedanken machen, wie Sie diese unangenehme Situation am besten bewältigen.

Im Falle einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber haben Sie mehrere Möglichkeiten. So können Sie die Kündigung hinnehmen oder aber dagegen klagen. Der Versuch, das Arbeitsverhältnis mit einem klärenden Gespräch mit dem Arbeitgeber zu retten, scheitert in den meisten Fällen, da der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gerade beenden will und dementsprechend die Kündigung nicht zurücknehmen wird.

Die Kündigung sollte, gerade bei langjähriger Betriebszugehörigkeit, nicht einfach hingenommen werden, da damit auch der soziale Besitzstand, der im Laufe der Betriebszugehörigkeit erarbeitet wird, aufgegeben wird.

Daher ist es ratsam, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Die Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens eigenständig beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Insofern gibt es keinen Anwaltszwang bei den Arbeitsgerichten erster Instanz. Es ist allerdings sehr ratsam, hierbei anwaltliche Unterstützung einzuholen, weil die Sachkunde eines erfahrenen Rechtsanwalts in einer Prozesssituation unverzichtbar ist, um das Beste aus der Sache rauszuholen.


Formell-rechtliche Mängel der Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine andere Form der Kündigungserklärung leidet unter einem Formmangel und ist folglich unwirksam. Beispiele für Formmängel:

- Mündliche Kündigung

- Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp u. dgl.

- Kündigung nicht, ggf. nicht von einem besonders Bevollmächtigten, unterschrieben

- (bei Bestehen eines Betriebsrats) Nicht-Anhörung des Betriebsrats

- (bei Bestehen eines Personalrats) Nicht-Anhörung des Personalrats

- (bei Kündigung einer schwerbehinderten Person) keine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt

Dennoch sollte die (unwirksame) Kündigung angegriffen werden. Ansonsten besteht die Gefahr der Verwirkung Ihres Rechts durch Zeitablauf.


Materiell-rechtliche Mängel der Kündigung

Materiell-rechtliche Mängel in der Kündigungserklärung können darin liegen, dass bspw. die Kündigungsfrist nicht richtig berechnet wurde oder dass der Kündigungsgrund unzutreffend oder unzureichend ist. Die Kündigung kann aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Je nach Kündigungsgrund sind verschiedene materiell-rechtliche Maßstäbe an die Kündigung zu setzen.

Weiter ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) von Bedeutung. Für die Anwendbarkeit des KSchG muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben und bei dem Betreib mehr als zehn Arbeitnehmer (also mindestens 10,25 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG).

Soweit das KSchG anwendbar ist, muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dieser Punkt ist in den Kündigungen besonders fehleranfällig, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine strenge Sozialauswahl unter mehreren in Betracht kommenden (bezüglich der verrichteten Tätigkeit vergleichbaren) Arbeitnehmern zu treffen. Meistens scheitert die Kündigung schon daran.

Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber das Recht, die Gründe zu erfahren, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Unter mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern ist eine Rangliste der Sozialdaten zu erstellen und eine Abwägung durchzuführen.


Abfindung und Abfindungshöhe

Das Arbeitsverhältnis kann durch Zahlung einer Abfindung seitens des Arbeitgebers beendet werden. In den meisten Fällen bewirkt dies, dass der/die Gekündigte keine Klage vor dem Arbeitsgericht anstrengt. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht, entgegen der irrtümlichen Annahme unter juristischen Laien, aber nicht. Es handelt sich dabei vielmehr um ein Produkt der Verhandlung. So kann die Abfindung gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder aber mit einem Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Nach der Klageerhebung kann die Abfindung auch durch gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.

Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls eine Sache der Verhandlung zwischen den Parteien. Bezüglich der Höhe der Abfindung gibt keine gesetzliche Einschränkung. Der in § 1a KSchG niedergelegte Faktor von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr ist nicht verbindlich, so dass ein höherer bzw. niedrigerer Faktor vereinbart werden kann.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da dies lediglich einen groben Überblick über die Möglichkeiten bei arbeitsrechtlichen Kündigungen geben soll. Jeder Sachverhalt ist anders gestrickt und muss dementsprechend behandelt werden. Ist beispielsweise ein Tarifvertrag anwendbar, gehen dessen Regelungen denen des Arbeitsvertrages grundsätzlich vor, es sei denn, die arbeitsvertragliche Abweichung ist durch den Tarifvertrag gestattet oder es liegt eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers vor.

In jedem Fall bietet sich eine individuelle anwaltliche Beratung an. Das Wichtigste nach Erhalt der Kündigung ist aber, noch innerhalb der Drei-Wochen-Frist die Kündigungsschutzklage zu erheben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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