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Kündigung des Arbeitsvertrags nach Geltendmachung des Mindestlohns ist unwirksam

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Das Arbeitsgericht Berlin hatte in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers dann unwirksam ist, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließlich als Reaktion auf die durch den Arbeitnehmer erfolgte Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer dieses Klageverfahrens war angestellter Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden. Im Arbeitsvertrag war eine Vergütung von monatlich 315 Euro vereinbart, was letztlich einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab.

Der Arbeitnehmer forderte ab dem 01.01.2015, also seit Geltung des Mindestlohngesetzes, seinen Arbeitgeber auf, ihm den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde zu bezahlen.

Infolgedessen bot ihm der Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsverhältnisses dergestalt an, dass die monatliche Arbeitszeit auf 32 Stunden herabgesetzt wird und der Arbeitnehmer eine Monatsvergütung in Höhe von 325 Euro, also einen Stundenlohn von 10,15 Euro, erhalten solle. Der Arbeitnehmer lehnte eine solche Änderung des Arbeitsvertrags jedoch ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als eine nach § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbotene Maßregelung angesehen. Denn nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur deshalb gekündigt, weil der Kläger – in zulässiger Weise – den gesetzlichen Mindestlohn eingefordert hatte.

Eine solche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber unwirksam.

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